Mieterhöhung
Die Rechtsgrundlagen einer Mieterhöhung sind die §§ 557 - 561 BGB. Zu unterscheiden sind:
- Vertraglich vereinbarte Mieterhöhungen als Staffelmiete oder Indexmiete
- Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB.
- Mieterhöhung nach einer Modernisierung der Mietsache gemäß § 559 BGB .
- Im Falle der Zahlung einer Betriebskostenpauschale Mieterhöhung nach gestiegenen Betriebskosten gemäß § 560 BG.
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, welche in sogenannten Mietspiegeln ermittelt wird, kann die Miete nur erhöht werden, wenn sie seit 15 Monaten unverändert war und die Miete sich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren um maximal 20 % erhöht hat (sog. Kappungsgrenze).
Der Vermieter darf die Miete bis zum oberen Wert der Bandbreite der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete anheben.
Das Mieterhöhungsverlangen ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. In der Begründung kann nach § 558a BGB u.a. Bezug genommen werden auf einen Mietspiegel, eine Auskunft aus einer Mietdatenbank, ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder Entgelte mindestens dreier vergleichbarer Wohnungen.
Mieterhöhung nach einer Modernisierung der Mietsache
Der Vermieter kann die Miete gemäß § 559 BGB nach der Durchführung mindestens einer der folgenden baulichen Maßnahmen jährlich um bis zu 11 % der Modernisierungskosten erhöhen:
- Durch die bauliche Maßnahme wurde der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht.
- Durch die bauliche Maßnahme wurden die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert.
- Durch die bauliche Maßnahme wurden nachhaltig Einsparungen von Energie und Wasser bewirkt.
- Es wurden bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.
