Lenkzeiten
Die Lenkzeit ist Teil der Arbeitszeit eines Kraftfahrers. Daneben gehören auch das Be- und Entladen, die Fahrzeugpflege etc. zur Arbeitszeit.
Rechtsgrundlagen der Lenk- und Ruhezeiten von Kraftfahrern sind das Fahrpersonalgesetz sowie die Fahrpersonalverordnung, deren Inhalte durch die folgenden europäischen Rechtsvorgaben ergänzt werden:
- die VO 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (hat die VO 3820/85 ersetzt)
- die RL 2006/22 (mit der die RL 88/599 ersetzt wurde)
Gemäß § 1 FPersV i.V.m. Art. 8 VO 561/2006 bestehen folgende Vorgaben zur täglichen Ruhezeit:
- Grundsätzlich ist eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten.
- Eine Verkürzung auf neun Stunden ist zulässig (3 Mal zwischen 2 wöchentlichen Ruhezeiten).
- Auch eine Aufteilung in zwei Abschnitte ist möglich. Dann sind aber mindestens 12 Stunden Ruhezeit einzuhalten. Zuerst sind drei, dann neun Stunden zu nehmen.
- Bei einem Mehrfahrerbetrieb muss eine Ruhezeit von mindestens neun Stunden innerhalb eines 30-Stunden-Zeitraums eingehalten werden.
Die wöchentlichen Ruhezeiten sind wie folgt einzuhalten:
- Grundsätzlich ist eine Ruhezeit von mindestens 45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit einzuhalten.
- Eine Verkürzung auf 24 Stunden ist möglich, aber innerhalb von zwei Wochen muss mindestens Folgendes eingehalten werden:
- zwei Ruhezeiten von 45 Stunden oder
- eine Ruhezeit von 45 Stunden zuzüglich einer Ruhezeit von mindestens 24 Stunden (Ausgleich innerhalb von drei Wochen erforderlich)
- Eine wöchentliche Ruhezeit ist nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen einzulegen.
Daneben besteht als Rechtsgrundlage für die Einhaltung von Ruhezeiten für Fahrpersonal das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR). Die Vorschriften des AETR stimmen derzeit nahezu vollständig mit den Bestimmungen aus der vormaligen VO 3820/85 überein. An die Vorgaben der nunmehr gültigen VO 561/2006 wird das AETR noch angepasst werden.
In bestimmten Fällen ist das AETR anstelle der VO 561/2006 gemäß Art. 2 Abs. 3 VO 561/2006 auch nach dem 11. April 2007 anwendbar:
- Bei Fahrten, die streckenweise außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz erfolgen, sofern das Fahrzeug in der EU, dem EWR oder einem AETR-Staat zugelassen ist.
- Ist das Fahrzeug außerhalb dieser Staaten zugelassen, gelten die Vorschriften des AETR nur für die Streckenabschnitte, die innerhalb der EU, des EWR oder eines AETR-Staates liegen.
Sofern ein Kraftfahrer das Arbeitsverhältnis kündigt, da sein Arbeitgeber von ihm dauerhaft eine nicht unerhebliche Überschreitung der Lenkzeiten fordert , ist nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG 06.02.2003 - B 7 AL 72/01) die Verhängung einer Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes insoweit zulässig, als dass der Arbeitnehmer nicht zuvor einen zumutbaren Versuch unternommen hat, um die arbeitsrechtliche Situation zu bereinigen.
Nur wenn der Arbeitnehmer aufgrund individueller Umstände, z.B. eines entsprechenden Verhaltens des Arbeitgebers, das über das bloße Dulden bzw. Akzeptieren von Lenkzeitüberschreitungen hinausgeht, annehmen durfte, dass ein Lösungsversuch im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses keine Aussicht auf Erfolg haben werde, ist keine Sperrzeit zu verhängen.
