Kurzarbeit
Zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit für eine bestimmte Dauer reduzieren. Er muss dies der örtlich zuständigen Arbeitsagentur anzeigen.
Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit nicht gegen den Willen seiner Arbeitnehmer anordnen. Voraussetzung ist, dass die Einführung der Kurzarbeit in Übereinstimmung mit den Arbeitnehmern geschieht (auch konkludent) oder die Einführung von Kurzarbeit im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag o.Ä. vorgesehen ist.
Fehlt es an einer Zustimmung zur Kurzarbeit und besteht auch keine sonstige Rechtsgrundlage, kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit durch eine Änderungskündigung erzwingen.
In Betrieben, die über einen Betriebsrat verfügen, hat dieser gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der Einführung der Kurzarbeit ein Mitbestimmungsrecht.
Mit Beginn der Kurzarbeit ist der Arbeitnehmer nur noch in dem verringerten Maße zur Arbeitsleistung und der Arbeitgeber nur zur Zahlung des anteiligen Arbeitslohns verpflichtet. Als Ausgleich erhält der Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Arbeitsamt das sogenannte Kurzarbeitergeld.
Eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes ist das seit dem 01.04.2006 in den §§ 175 f. SGB III geregelte Saison-Kurzarbeitergeld.
