Kündigungsschutzklage

Bei der Kündigungsschutzklage handelt es sich um eine Klage auf Feststellung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung, die dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt.

Die Sozialwidrigkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, für das Kündigungsschutz besteht, kann mit der Einreichung einer Kündigungsschutzklage überprüft werden. Die Kündigungsschutzklage ist eine besondere Form der Feststellungsklage.

Daneben ist es dem Arbeitnehmer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt BAG 12.05.2005 - 2 AZR 426/04) unbenommen, eine allgemeine Feststellungsklage auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus zu erheben. Beide Anträge können nach § 260 ZPO in einer Klage verbunden werden.

Kläger- und Beklagte eines Kündigungsschutzverfahrens können vor dem Arbeitsgericht den Prozess selbst führen.

Die Kündigungsschutzklage ist gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz innerhalb der Klagefrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht einzureichen.

Streitgegenstand ist eine bestimmte Kündigung. Hat der Arbeitgeber mehrere Kündigungen ausgesprochen, so muss grundsätzlich jede mit einer fristgemäßen Kündigungsschutzklage angegriffen werden.

Hintergrund ist, dass das Gericht in dem Kündigungsschutzverfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem in der Kündigung genannten Termin entscheidet. Die Erweiterung der Prüfung des Gerichts über den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung kann durch eine Verknüpfung mit einem allgemeinen Feststellungsantrag erreicht werden.