Kündigung / Arbeitsrecht
Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber aussprechen kann.
Eine Kündigung muss gewissen Formerfordernissen entsprechen:
- Eine Kündigung kann gemäß § 623 BGB nur schriftlich ausgesprochen werden.
- Die elektronische Form der Kündigung ist ausdrücklich ausgeschlossen.
- Eine Kündigung muss unterzeichnet werden.
- Die Kündigung darf nur durch den Arbeitgeber selbst oder einen bevollmächtigten Vertreter ausgesprochen werden.
Unterschieden wird zwischen einer ordentlichen oder einer außerordentlichen Kündigung. Des Weiteren gibt es noch die Änderungskündigung.
Die ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung kann als betriebsbedingte Kündigung, als personenbedingte Kündigung und als verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Die Kündigung erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist und beendet das Arbeitsverhältnis fristgemäß. Die Kündigungsfristen sind gemäß § 622 BGB nach Betriebszugehörigkeit gestaffelt. Je länger der Arbeitnehmer schon beim Arbeitgeber beschäftigt ist, umso länger ist die Frist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer darf jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende das Arbeitsverhältnis kündigen.
Die Voraussetzung einer betriebsbedingten Kündigung ist nach § 1 Abs. 2 S. 1 Kündigungsschutzgesetz, dass dringende betriebliche Bedürfnisse die Kündigung rechtfertigen. Diese können z.B. im Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit liegen bedingt durch außerbetriebliche Ursachen, z.B. Auftragsrückgang, oder innerbetriebliche Ursachen, z.B. Rationalisierungsmaßnahmen.
Eine betriebsbedingte Kündigung erfordert immer eine vorherige Sozialauswahl.
Eine personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn die zur Kündigung führenden Gründe vom Arbeitnehmer nicht steuerbar sind, sondern in seiner Person oder seiner Eigenschaften liegen. Diese können sein Krankheit, krankheitsbedingte Leistungsminderung, Sucherkrankung, fehlende fachliche Eignung, fehlende Arbeitsvoraussetzungen, Haft des Mitarbeiters oder der Verdacht einer Straftat.
Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung ist insbesondere eine rechts- oder vertragswidrige Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis, wobei regelmäßiges Verschulden erforderlich ist; die Leistungsstörung muss dem Arbeitnehmer vorwerfbar sein. Danach kann die Rechtfertigung einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen auf folgenden Störungen des Arbeitsverhältnisses beruhen: Störungen des Leistungsbereichs, Störungen des Vertrauensbereichs oder Störung der betrieblichen Ordnung.
Die außerordentliche Kündigung
Die außerordentliche Kündigung ist eine fristlose Kündigung, die mit Empfang der Kündigung wirksam wird. Voraussetzung für ihre Wirksamkeit ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes, z.B. ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis oder ein schwerer Pflichtverstoß, welches eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zulässt. Die fristlose Kündigung muss dann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Pflichtverstoßes z.B. Diebstahls, Beleidigung erfolgen, um wirksam zu sein.
Die Änderungskündigung
Eine Änderungskündigung ist eine besondere Form der Kündigung und kommt immer dann zum Einsatz, wenn veränderte Arbeitsbedingungen gelten sollen. Können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht einvernehmlich auf andere Arbeitsbedingungen festlegen, bleibt dem Arbeitgeber das Mittel der Änderungskündigung, um die Zustimmung des Arbeitnehmers zu erzwingen. Mit der Änderungskündigung wird konkret die Kündigung ausgesprochen mit dem Angebot an den Arbeitnehmer, unter geänderten Bedingungen das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Hierbei handelt es sich dann um eine ordentliche Kündigung, welche deren Formerfordernissen genügen muss.
