Kappungsgrenze
Als Kappungsgrenze wird die gesetzliche Regelung bezeichnet, nach der sich die Miete insgesamt innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 % erhöhen darf (§ 558 Abs. 3 BGB).
Bezugspunkt des Vergleichs ist die Miethöhe, die drei Jahre vor dem Beginn der Mieterhöhung zu zahlen war.
Unberücksichtigt bleiben die innerhalb der Drei-Jahresfrist eingetretenen Mieterhöhungen, die aufgrund durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen oder erhöhter Betriebskosten berechtigterweise eingetreten sind.
Die Kappungsgrenze braucht nicht beachtet werden, wenn wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen erloschen ist und die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Die Vorschrift ist zum Nachteil des Mieters nicht abdingbar.
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