Hausordnung

Die Hausordnung regelt die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen in einem Mehrparteienhaus.

Durch den Mietvertrag wird dem Mieter das Gebrauchsrecht an der gemieteten Sache, also an der Wohnung, verbindlich eingeräumt. Wie im Einzelnen der Mieter sein Gebrauchsrecht ausüben kann, soll die Hausordnung für alle Mieter verbindlich beschreiben und festlegen.

In den Hausordnungen befinden sich insbesondere Vorschriften über die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen, Tierhaltung, über Reinigungs- und Streupflichten und Ruhezeiten.

Die Regulierung des Mieters durch eine Hausordnung ist jedoch auch nur begrenzt möglich. Inwieweit einzelne Regelungen in einer Hausordnung gültig oder unwirksam sind, wird im Einzelfall von den Gerichten entschieden. Gesetzliche Grundlagen zur Hausordnung existieren nicht.

Damit die - meist formularmäßig vorformulierte - Hausordnung auch Wirksamkeit gegen den Mietern entfaltet, ist es erforderlich, dass sie in den Mietvertrag mit einbezogen wird.

Entsprechend der allgemeinen Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn in den einzelnen Bestimmungen des Mietvertrages die Hausordnung erwähnt wird oder sie als Anlage dem Mietvertrag beigeheftet wird; im ersten Fall muss allerdings der Mieter die Möglichkeit gehabt haben, Kenntnis von der Hausordnung zu nehmen.

Die nachträgliche Bekanntgabe der Hausordnung nach Vertragsschluss führt nicht zur Einbeziehung in den Vertrag, sodass diese dann keine Bindungswirkung für den Mieter hat.