Hartz IV

Unter Hartz IV wird umgangssprachlich die Grundsicherung für Arbeit Suchende verstanden.

Seit dem 01.01.2005 sind die vormalige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige in der Grundsicherung für Arbeit Suchende (auch als Arbeitslosengeld II oder Hartz IV bezeichnet) zusammengelegt. Rechtsgrundlage ist das Sozialgesetzbuch II (SGB II).

Die Grundsicherung für Arbeit Suchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können.

Der zur Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes II berechtigte Personenkreis ist in § 7 SGB II geregelt:
 
Anspruchsberechtigt sind gemäß § 7 Abs. 2 SGB II auch die Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaftleben. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören die in § 7 Abs. 3 SGB II abschließend genannten Personen.
 
Eine Bedarfsgemeinschaft erfasst auch die im Haushalt der Eltern oder des Elternteils lebenden unverheirateten erwerbsfähigen Kinder, die noch nicht 25 Jahre alt sind. Diese erhalten 80 % der Regelleistung.
 
Gemäß § 9 SGB II ist Voraussetzung der Leistungsgewährung die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers. Diese liegt vor, wenn er seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann, insbesondere nicht
  • durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
  • aus dem zu berücksichtigenden Einkommen,
  • aus dem zu berücksichtigenden Vermögen.
 
Es werden folgende Leistungen gewährt:
  • Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gemäß der §§ 14 - 18 SGB II 
  • Zahlung des Arbeitslosengeldes II gemäß §§ 19 - 27 SGB II:
    • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wie Regelleistungen gemäß § 20 SGB II, Mehrbedarf gemäß § 21 SGB II, Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, Darlehensgewährung gemäß § 23 SGB II 
    • Zahlung eines befristeten Zuschlags gemäß § 24 SGB II nach dem Bezug von Arbeitslosengeld
    • die Zusätzliche Leistung für die Schule
  • Zahlung des Sozialgeldes für die nichterwerbsfähigen Angehörigen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben.
In § 20 Abs. 2 SGB II ist die Höhe der zu gewährenden Regelleistungfestgelegt für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig sind. Die Regelleistung beträgt seit dem 01.07.2009 generell 359,00 EUR. Sie ist gemäß § 20 Abs. 4 SGB II jeweils zum 1. Juli um den Satz anzupassen, um den sich der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung verändert hat.
 
Ziel der nach § 20 SGB II zu gewährenden Regelleistungen ist die Sicherung des Lebensunterhalts des Bedürftigen, insbesondere der Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und der Bedarf des täglichen Lebens.
 
Der erwerbsfähige Hilfebedürftige hat gemäß § 2 SGB II die Pflicht, aktivan allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken. Er ist verpflichtet, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
 
Eine Eingliederungsvereinbarungist gemäß § 15 SGB II eine Vereinbarung zwischen der Agentur für Arbeit und dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Inhalte der Eingliederungsvereinbarung sind
  •  die Leistungen der Agentur für Arbeit an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Eingliederung in Arbeit und
  • die Bemühungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zur Eingliederung in Arbeit.