Führerscheinentzug
Mit einem Führerscheinentzug wird einer Person die Fahrerlaubnis entzogen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis, umgangssprachlich „Führerscheinentzug“ bedeutet, dass die Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen eingezogen wird. Möchte der Betroffene wieder ein Fahrzeug führen, muss er die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann sowohl von der Verwaltungsbehörde (Fahrerlaubnisbehörde) als auch von einem Gericht angeordnet werden. Im Unterschied zum Fahrverbot, das ein ein- bis dreimonatiges Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen, beinhaltet, führt die Entziehung zu einem endgültigen Zustand (§ 2 StVG). Auch nach Ablauf einer etwaigen Sperre wird die Fahrerlaubnis nicht automatisch neu erteilt, sondern muss neu beantragt werden.
Das Fahren eines KfZ trotz entzogener Fahrerlaubnis ist eine Straftat nach § 21 StVG.
Vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis
Rechtsgrundlage der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 111a StPO. Voraussetzung ist, dass dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Fahrerlaubnis (endgültig) entzogen werden wird. Die dringenden Gründe sind bei einem hohem Wahrscheinlichkeitsgrad gegeben, d.h. sie entsprechen dem dringenden (Tat-)Verdacht.
Die Anordnung der vorläufigen Entziehung erfolgt durch das Amtsgericht, bei Gefahr im Verzug kann sie auch durch die Polizeibeamten erlassen werden.
Die richterliche Entscheidung der Fahrerlaubnisentziehung kann mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 304 StPO überprüft werden. Ist die Entziehung zunächst von der Polizei durchgeführt worden, so kann die richterliche Entscheidung beantragt werden.
Entzug der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde
Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich eine Person zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet oder nicht befähigt erweist (§ 3 StVG i.V.m. § 46 FeV), d.h. körperlich, geistige oder charakterliche Mängel bestehen. Indizienfür die Annahme der Ungeeignetheit / Unfähigkeit können eine Alkoholkonzentration oder auch das Erreichen einer bestimmten Punktezahl im Verkehrszentralregister sein.
Die der Fahrerlaubnisbehörde in diesem Zusammenhang obliegende Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist eine Prognose. Die Entziehung der Fahrerlaubnis dient nicht - repressiv - der Ahndung vorangegangener Verkehrsverstöße, sondern der Abwehr von Gefahren, die künftig durch die Teilnahme von nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Fahrern am Straßenverkehr entstehen können.
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm insofern die Fahrerlaubnis entzogen werden als dass zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird (BVerwG 21.05.2008 3 C 32/07).
Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann die Fahrerlaubnisbehörde die Erstellung von Gutachten folgender Sachverständiger in Auftrag geben:
- Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle (MPU-Gutachten)
- Gutachten amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr
- Gutachten eines Amtsarztes / Facharztes
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein Verwaltungsakt und kann mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden.
Bei einem wiederholten, hartnäckigen oder besonders verantwortungslos Handelnden kann gemäß § 25 StVG auch die Verwaltungsbehörde ein Fahrverbot aussprechen.
Entzug der Fahrerlaubnis durch ein Gericht
Rechtsgrundlage sind die §§ 69 ff. StGB.
Der Entzug der Fahrerlaubnis ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung und setzt daher kein schuldhaftes Handeln voraus.
Voraussetzungen der Entziehung sind:
- Der Täter hat eine rechtswidrige Straftat (keine Ordnungswidrigkeit) begangen.
- Die Tat weist eine Beziehung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf.
- Aus der Tat ergibt sich, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die mangelnde Eignung kann auch hier auf körperlichen oder geistigen Mängeln bzw. einer charakterlichen Ungeeignetheit beruhen.
Beispiel:
Der Täter benutzt das Fahrzeug als Mittel zur Tatbegehung.
Ausreichend für die Entziehung ist die Begehung einer rechtswidrigen Straftat mit der Folge, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auch möglich ist, wenn eine Verurteilung des Angeklagten aufgrund dessen Schuldunfähigkeit nicht möglich ist.
Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis ordnet das Gericht eine Sperrzeit an, innerhalb der die Fahrerlaubnisbehörde keine erneute / erstmalige Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Höchstdauer der Sperrfrist beträgt mindestens sechs Monate und höchstens grundsätzlich fünf Jahre, sie kann nur in Ausnahmefällen auf die Lebenszeit verlängert werden.
War die Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorläufig entzogen, so wird der Zeitraum der vorläufigen Entziehung auf die Sperrzeit angerechnet, jedoch muss immer eine Mindestsperrfrist von drei Monaten verbleiben, d.h. ggf. kann nicht der gesamte Zeitraum der vorläufigen Entziehung angerechnet werden. Die Sperrzeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.
Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Erlöschen der Fahrerlaubnis. Auch eine ausländische Fahrerlaubnis berechtigt im Inland in diesem Fall nicht zum Führen eines Fahrzeugs.
Das Gericht kann gemäß § 69a StGB von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Hierbei handelt es sich um Fahrzeuge, von deren Führung durch den Angeklagten trotz dessen genereller Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen keine Gefahren für die Allgemeinheit, insbesondere für die Sicherheit des Straßenverkehrs zu befürchten ist.
Das Amtsgericht Frankfurt hat bei einem Kraftfahrer eines städtischen Entsorgungsbetriebes Müllwagen sowie Abroll- und Absetzkipper von der Sperre ausgenommen. Ähnliches gilt für Feuerlöschfahrzeuge, Straßenwachtfahrzeuge und Rettungswagen (AG Frankfurt am Main 25.10.2006 - 920 Cs - 213 Js 23993/06).
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