Familiengericht

Das Familiengericht ist eine bei den Amtsgerichten gebildete Abteilung für Familiensachen.

Der Umfang der sachlichen Zuständigkeit ist in den §§ 23a, 23b GVG aufgeführt. Die örtliche Zuständigkeit ist in § 606 ZPO geregelt.

 
§ 111 FamFG enthält eine Aufzählung der einzelnen Arten von Familiensachen. Familiensachen sind danach:
  • Ehesachen: Gesetzliche Definition in § 121 FamFG 
  • Kindschaftssachen: Gesetzliche Definition in § 151 FamFG 
  • Abstammungssachen: Gesetzliche Definition in § 169 FamFG 
  • Adoptionssachen: Gesetzliche Definition in § 186 FamFG 
  • Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen: Gesetzliche Definition in § 200 FamFG 
  • Gewaltschutzsachen: Gesetzliche Definition in § 210 FamFG :
  • Versorgungsausgleichssachen: Gesetzliche Definition in § 217 FamFG
  • Unterhaltssachen: Gesetzliche Definition in § 231 FamFG 
  • Güterrechtssachen: Gesetzliche Definition in § 261 FamFG 
  • sonstige Familiensachen: Gesetzliche Definition in § 266 FamFG
  • Lebenspartnerschaftssachen: Gesetzliche Definition in § 269 FamFG 
Mit dem Inkrafttreten der Reform des Rechts der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 01.09.2009 wurden die Zuständigkeiten des Familiengerichts wie folgt erweitert (sogenanntes großes Familiengericht):
  • Zuweisung der zuvor von den Vormundschaftsgerichten zu bearbeitenden Rechtsstreitigkeiten.
  • Zuweisung von Gewaltschutzsachen 
  • Erweiterung der Familiensachen u.a. durch den Bereich "sonstige Familiensachen", die u.a. vermögensrechtliche Ansprüche der Eheleute erfassen, die sonst vor den Zivilgerichten zu verhandeln waren.