Familiengericht
Das Familiengericht ist eine bei den Amtsgerichten gebildete Abteilung für Familiensachen.
Der Umfang der sachlichen Zuständigkeit ist in den §§ 23a, 23b GVG aufgeführt. Die örtliche Zuständigkeit ist in § 606 ZPO geregelt.
§ 111 FamFG enthält eine Aufzählung der einzelnen Arten von Familiensachen. Familiensachen sind danach:
- Ehesachen: Gesetzliche Definition in § 121 FamFG
- Kindschaftssachen: Gesetzliche Definition in § 151 FamFG
- Abstammungssachen: Gesetzliche Definition in § 169 FamFG
- Adoptionssachen: Gesetzliche Definition in § 186 FamFG
- Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen: Gesetzliche Definition in § 200 FamFG
- Gewaltschutzsachen: Gesetzliche Definition in § 210 FamFG :
- Versorgungsausgleichssachen: Gesetzliche Definition in § 217 FamFG
- Unterhaltssachen: Gesetzliche Definition in § 231 FamFG
- Güterrechtssachen: Gesetzliche Definition in § 261 FamFG
- sonstige Familiensachen: Gesetzliche Definition in § 266 FamFG
- Lebenspartnerschaftssachen: Gesetzliche Definition in § 269 FamFG
Mit dem Inkrafttreten der Reform des Rechts der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 01.09.2009 wurden die Zuständigkeiten des Familiengerichts wie folgt erweitert (sogenanntes großes Familiengericht):
- Zuweisung der zuvor von den Vormundschaftsgerichten zu bearbeitenden Rechtsstreitigkeiten.
- Zuweisung von Gewaltschutzsachen
- Erweiterung der Familiensachen u.a. durch den Bereich "sonstige Familiensachen", die u.a. vermögensrechtliche Ansprüche der Eheleute erfassen, die sonst vor den Zivilgerichten zu verhandeln waren.
Finden Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Familiengericht.
