Fahrverbot

Ein Fahrverbot ist das Verbot, im Straßenverkehr Fahrzeuge zu führen.

Ein Fahrverbot nach § 44 StGB ist eine Nebenstrafe, die neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden kann, wenn jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Das Fahrverbot kann für die Dauer von einem bis drei Monaten verhängt werden und wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Der Führerschein wird in dieser Zeit in amtliche Verwahrung abgegeben.

Das Fahrverbot als Nebenstrafe ist zu unterscheiden von der Entziehung der Fahrerlaubnis (umgangssprachlich: Führerscheinentzug). Während das Fahrverbot an der tatsächlichen Schuld des Fahrers anknüpft, ist der Führerscheinentzug eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung, wenn z.B. jemand als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erscheint.
 
Es bestehen zwei Möglichkeiten für den Erlass eines Fahrverbotes durch die Fahrerlaubnisbehörde:
  • Gemäß § 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde einer Person, die sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist, das Führen der Fahrzeuge zu untersagen, zu beschränken oder erforderliche Auflagen anzuordnen.
  • Gemäß § 25 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen ein Fahrverbot von einem bis drei Monate erlassen:
    • Der Betroffene hat unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG begangen und
    • gegen ihn wurde eine Geldbuße festgesetzt.
 Handelt es sich bei der Ordnungswidrigkeit um einen Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze, so ist das Fahrverbot neben der Geldbuße anzusetzen.
 
Wurde die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen oder der Führerschein beschlagnahmt, so sind gemäß § 25 Abs. 6 StVG diese Zeiten auf die Zeiten des Fahrverbots grundsätzlich anzurechnen. Die Anrechnung kann unterbleiben, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Betroffenen nach der Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist.
 
 
Die Voraussetzungen eines gerichtlichen Fahrverbotes sind: 
  • Gemäß § 25 StVG kann das Gericht bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen ein Fahrverbot von einem bis drei Monate erlassen:
    • Der Betroffene hat unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG begangen und
    • gegen ihn wurde eine Geldbuße festgesetzt.
Handelt es sich bei der Ordnungswidrigkeit um einen Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze, so ist das Fahrverbot neben der Geldbuße anzusetzen.
  • Gemäß § 44 StGB kann das Fahrverbot bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erlassen werden:
    • Es wurde eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugsführers begangen.
    • Dadurch kam es zur Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe.