Fahrerlaubnis / Führerschein
Der Führerschein oder die Fahrerlaubnis ist die amtliche Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz bedarf das Führen eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Straßen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Sie wird in den in § 6 FeV aufgeführten Klassen erteilt.
Die Begriffe "Fahrerlaubnis" und "Führerschein" werden im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend verwendet. Im engeren Sinne handelt es sich bei der Fahrerlaubnis um die rechtliche Erlaubnis zur Führung eines Fahrzeugs der entsprechenden Klasse und bei dem Führerschein um das Dokument, mit dem die Fahrerlaubnis nachgewiesen wird.
Die deutsche Fahrerlaubnis ersetzt nicht den Internationalen Führerschein. Dieser ist bei einem entsprechenden Bedarf weiterhin zu beantragen.
Hinweis:
Seit 1999 wurden die verschiedenen Klassen der Fahrerlaubnisse EU-weit vereinheitlicht. Aus den bis dahin möglichen fünf Führerscheinklassen wurden 16 Fahrerlaubnisklassen bzw. -unterklassen. Rechtsgrundlage ist § 6 FeV. Eine Gegenüberstellung der vorherigen mit den nunmehr geltenden Klassen ist in der Anlage 3 der FeV dargestellt. Nach dem alten Recht erteilte Fahrerlaubnisse bleiben (zunächst) weiterhin gültig, es besteht keine Umtauschpflicht, aber eine Umtauschmöglichkeit.
Für Fahrerlaubnisinhaber wird Besitzstand auch beim Umtausch gewährt, wenn die Fahrerlaubnis bis zum 31.12.1998 erteilt wurde. Insbesondere die frühere Fahrerlaubnisklasse 3 genießt uneingeschränkten Besitzstand und umfasst die neuen Klassen B, BE, C1, C1E, L und M sowie auf Antrag CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende Züge.
Voraussetzungen der Erteilung einer Fahrerlaubnis sind gemäß § 2 StVG, dass der Antragsteller
- einen Wohnsitz im Inland hat,
- das für die jeweilige Klasse erforderliche Mindestalter aufweist,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer gemäß der Definition des § 2 Abs. 4 StVG die notwendigen körperlich und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat),
- die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
- die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehrbeherrscht,
- keine andere Fahrerlaubnis dieser Klasse in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums besitzt.
In einem anderen Staat erteilte Fahrerlaubnisse können in Deutschland gültig sein oder umgeschrieben werden.
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