Fahrerflucht
Unter dem Begriff „Fahrerflucht“ oder „Unfallflucht“ versteht man das unerlaubte Entfernen vom Unfallort.
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist ein Straftatbestand zum Schutz der durch einen Verkehrsunfall Geschädigten und Unfallbeteiligten.
Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, macht sich gemäß § 142 Abs. 1 und 2 StGB strafbar, wenn er
- sich entfernt, ohne seiner Feststellungspflicht nachzukommen,
- seine Wartepflicht verletzt oder
- sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und seine Feststellungspflicht nicht unverzüglich nachholt.
Der Begriff des Unfallbeteiligten ist in § 142 Abs. 5 StGB legal definiert. Danach ist als Unfallbeteiligter jeder anzusehen, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Nach der Entscheidung BGH 15.11.2001 - 4 StR 233/01 handelt es sich aber nicht um einen Unfall im Straßenverkehr, wenn das Schadensereignis schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild die Folge einer deliktischen Planung ist.
Die Wartepflicht am Unfallort erstreckt sich bei Anordnung einer Blutprobeentnahme gemäß § 81a StPO auch auf die Zeit, bis entschieden ist, ob die Anordnung zwangsweise durchgeführt werden soll. Verlässt ein derart Wartepflichtiger den Unfallort, so macht er sich gemäß § 142 StGB strafbar.
Voraussetzung der Strafbarkeit ist ein fremdes Feststellungsinteresse, das bei einer Eigenbeschädigung nicht besteht.
Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist nur erfüllt, wenn der Unfallbeteiligte vorsätzlich gehandelt hat. Eine anderweitige Auslegung der Strafvorschrift, nach der auch das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort von der Norm erfasst sein sollte, wurde durch das Bundesverfassungsgericht mit der Entscheidung BVerfG 19.03.2007 - 2 BvR 2273/06 abgelehnt.
Die vorsätzliche Unfallflucht setzt voraus, dass der Unfallbeteiligte den Unfall bemerkt hat, d.h. die Kollision für ihn wahrnehmbar war. Dabei kommen drei Formen der Wahrnehmbarkeit in Betracht:
- Die optische Wahrnehmbarkeit:
Hat sich der Unfall im Blickwinkel des Unfallbeteiligten ereignet bzw. war der Unfall durch eine visuelle Veränderung, z.B. eine Richtungsänderung des geschädigten Fahrzeugs erkennbar. - Die akustische Wahrnehmbarkeit:
Bei der Beantwortung der Frage, ob der Unfall für den Unfallbeteiligten akustisch wahrnehmbar war, sind folgende Einflüsse zu bedenken:- die Art der Beschädigung
- die Umgebungsgeräusche
- das Hörvermögen des Geschädigten (Tinnitus?)
- eine anderweitige Zuordnung des Geräuschs durch den Unfallbeteiligten
- Die taktile Wahrnehmbarkeit (Wahrnehmung des Anstoßprozesses):
Die Möglichkeit des Unfallbeteiligten, den Anstoßprozess selbst zu bemerken, den sogenannten Ruck, ist u.a. beeinflusst durch den Anstoßwinkel, die Anstoßgeschwindigkeit und die Fahrbahnbeschaffenheit.
Bei Vorliegen der in § 142 Abs. 4 StGB aufgeführten Voraussetzungen ist trotz einer vollendeten Unfallflucht eine Strafmilderung möglich. Die Voraussetzungen sind:
- Der Unfall hat sich nicht im fließenden Verkehr ereignet.
- Es kam nicht zu einem Personenschaden.
- Der Sachschaden ist gering, d.h. nicht mehr als ca. 1.300,00 EUR
- Die Unfallmeldung erfolgte innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall.
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