Erbschaftssteuer

Unter dem Begriff Erbschaftssteuer versteht man die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen.

Das Erbschaftssteuerrecht umfasst auch die Schenkungsteuer, d.h. die folgenden Ausführungen wie auch das gesamte Erbschaftsteuergesetz haben auch für das Schenkungssteuerrecht Gültigkeit.

Der zur Berechnung der Erbschaftssteuer maßgebliche Stichtag ist grundsätzlich der Todestag des Erblassers.
 
Die Höhe der zu zahlenden Erbschaftssteuer richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der Erben zu dem Erblasser. Dabei werden die Erben in drei Steuerklassen aufgeteilt, die in § 15 ErbStG aufgezählt sind.
 
Es bestehen seit dem 01.01.2010 gemäß § 19 ErbStG folgende Steuersätze:
 

Wert des zu versteuernden Betrages bis EUR
Prozentsätze der Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer in der jeweiligen Steuerklasse:
 
I (Ehegatten, Kinder, Enkel…)
II (Geschwister…)
III (…alle übrigen Erben)
75.000
7
15
30
300.000
11
20
30
600.000
15
25
30
6.000.000
19
30
30
13.000.000
23
35
50
26.000.000
27
40
50
darüber
30
43
50

 
Vor der Besteuerung sind die Freibeträge zu berücksichtigen, die vom Erbe abzuziehen sind. Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach der verwandtschaftlichen Nähe zum Erblasser und ist in § 16 ErbStG festgelegt. Die Freibeträge belaufen sich auf:
  • 500.000,00 EUR für Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartner,
  • 400.000,00 EUR für jedes Kind,
  • 200.000,00 EUR für jeden Enkel,
  • 100.000,00 EUR für die übrigen Personen der Steuerklasse I (Eltern (bei Todesfall), Urenkel),
  • 20.000,00 EUR für die Personen der Steuerklasse II (Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern,Schwiegerkinder, geschiedener Ehegatte),
  • 20.000,00 EUR für die Personen der Steuerklasse III (alle anderen Personen, u.a. der nicht eheliche Lebenspartner).
Neben den o.g. Freibeträgen gibt es weitere Steuerbefreiungen z.B. für  
  • den Erwerb von Todes wegen des Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners an dem Eigentum/Miteigentum an einem bebauten Grundstück, sofern der Erblasser diese Immobilie bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (Familienheim) und der Ehepartner/eingetragene Lebenspartner die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken weiternutzt,
  • den Erwerb von Todes wegen der Kinder bzw. Enkel an dem Eigentum/Miteigentum an einem bebauten Grundstück, sofern der Erblasser diese Immobilie bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (Familienheim) und die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt.
      • das Kind die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken weiternutzt sowie
      • die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt.