Erbe / Erbschaft
Als Erbe oder Erbschaft wird das gesamte Vermögen oder die Schulden einer verstorbenen Person benannt.
Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (§ 1922 BGB).
Der Erbe hat nach Kenntnisnahme der Erbschaft zwei Möglichkeiten
- Er kann die Erbschaft annehmen.
- Er kann die Erbschaft ausschlagen.
Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beträgt gemäß § 1944 BGB sechs Wochen, beginnend mit der Kenntnis seiner Erbenstellung. Die Erbausschlagung hat durch eine persönliche Erklärung dem Nachlassgericht gegenüber zu erfolgen oder vor einem Notar, der die Erklärung dann an das Nachlassgericht weiterleitet.
Mit der Erbenstellung sind nachstehende Folgen verbunden:
- Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.
- Grundsätzlicher Eintritt in bestehende Dauerschuldverhältnisse des Erblassers.
- Verpflichtung zur Zahlung von Erbschaftsteuer.
Die Erbenstellung ist durch den Erbschein bzw. bei notariellen Testamenten durch das Eröffnungsprotokoll nachgewiesen. Der Erbe ist jedoch nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Zulässig ist auch der Nachweis in einer anderen Form. Durch die Eröffnung eines öffentlichen Testaments ist nach der Ansicht der Richter in der Regel ein ausreichender Nachweis gegeben.
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