Eigenbedarf

Der Eigenbedarf ist ein gesetzlich geregelter Kündigungsgrund eines Wohnraummietverhältnisses.

Ein Wohnraummietverhältnis kann nur gekündigt werden, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat. Beispielhaft sind in § 573 Abs. 2 BGB drei Fälle aufgezählt, in denen bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vermieter immer ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat. Einer davon ist der Eigenbedarf, also wenn der der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters erfordert, dass der Vermieter die Wohnung
  • für sich,
  • seine Familienangehörigen oder
  • Angehörige seines Haushalts benötigt.
Angehörige seines Haushalts müssen, anders als Familienangehörige, im Zeitpunkt der Geltendmachung des Eigenbedarfs im Haushalt des Vermieters leben.
 
Die Anerkennung als Familienangehöriger erfordert eine familiäre Bindung. Es ist nicht erforderlich, dass ein bestimmter Verwandtschaftsgrad besteht. Auch der Wohnbedarf eines Schwagers des Vermieters kann einen Eigenbedarf zumindest dann begründen, wenn ein besonders enger Kontakt besteht (BGH 03.03.2009 - VIII ZR 247/08).
 
Auch eine Personengesellschaft kann für einen ihrer Gesellschafter Eigenbedarf geltend machen (BGH 16.07.2009 - VIII ZR 231/08 , BGH 23.05.2007 - VIII ZR 113/06). Für juristische Personen gilt dies jedoch nicht.
 
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des Eigenbedarfs bei einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung obliegt dem Vermieter.
 
Sofern die Voraussetzungen des Eigenbedarfs nicht vorliegen, ist der Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet (BGH 18.05.2003 VIII ZR 368/03).
 
Der nachträgliche Wegfall eines im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestehenden Eigenbedarfsgrundes ist nach dem Urteil des BGH (09.11.2005 - VIII ZR 339/04) nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu berücksichtigen und dem Mieter mitzuteilen.