Ehevertrag

Eheverträge sind gemäß Verträge, durch die Eheleute eine Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse treffen wollen.

Ziel ist in erster Linie, Streitigkeiten zu vermeiden, sollte es zu einer Scheidung kommen. Im Ehevertrag werden üblicherweise

  • der Güterstand,
  • der Versorgungsausgleich sowie
  • der nacheheliche Unterhalt
geregelt.
 
Nach einer Hochzeit leben die Eheleute - sofern nichts anderes vereinbart wurde - im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Per Ehevertrag können die Eheleute auch einen anderen Güterstand, nämlich Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Sie können auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren, bei der als einzige Ausnahme festgelegt wird, dass ein Zugewinnausgleich im Fall der Ehescheidung nicht durchgeführt wird.
 
Bei einer Scheidung wird ein Ausgleich der Rentenanwartschaften vorgenommen, der sog. Versorgungsausgleich. Mit einem Ehevertrag kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden.
 
Weiterhin können durch einen Ehevertrag Regelungen zum nachehelichen Unterhalt getroffen werden.
 
Ein Ehevertrag erfordert gemäß § 1410 BGB immer eine notarielle Beurkundung.
 
Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden, in seltenen Fällen auch nach der Scheidung.
 
Grundsätzlich besteht innerhalb eines Ehevertrages Vertragsfreiheit, d.h. die Eheleute sind frei das in den Vertrag zu schreiben, was sie möchten. Grenzen setzt die Rechtsprechung jedoch, wenn der Ehevertrag offensichtlich einseitig eine Seite belastet, ehebedingte Nachteile nicht angemessen ausgleicht oder sittenwidrig ist.