Betriebskostenabrechnung

Die laufend anfallenden Kosten am Grundstück oder Gebäude werden järhlich ermittelt und mit der Betriebskostenabrechnung an die Mieter weitergegeben.

Betriebskosten sind Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück und Gebäude laufend entstehen. Dies können auf den Mieter umgelegt werden und müssen dann entsprechen den tatsächlichen Kosten abgerechnet werden.

Über die zu entrichtenden Betriebskosten müssen jährlich abgerechnet werden. Hierbei hat der Vermieter zusätzlich den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung muss dem Mieter daher spätestens 12 Monate nach dem Ende der Abrechnungsperiode zugegangen sein.
 
Bei dieser Zwölfmonatsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Nach Ablauf kann der Vermieter daher keine Nachzahlung mehr verlangen, es sei denn, der Vermieter hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten. Gründe für entschuldigtes Überschreiten der Ausschlussfrist sind:
 
         Krankheit und ähnliche schwer wiegende persönliche Hinderungsgründe oder
         die Abrechnungsunterlagen der Versorger gehen dem Vermieter erst nach Jahresfrist zu.
 
Der Mieter kann dagegen etwaige Rückzahlungsansprüche auch noch nach Ablauf der Frist realisieren. Dies bedeutet auch, dass der Vermieter auch noch nach Ablauf der Jahresfrist die Abrechnung erstellen muss, sofern sich ein Guthaben des Mieters errechnet.
 
Die Betriebskosten sind entsprechend der Wohnfläche umzulegen, wenn nicht der Mietvertrag eine abweichende Regelung enthält.