Begleitetes Fahren
Als „begleitetes Fahren“ wird das Fahren eines KfZ mit 17 Jahren in Begleitung eines Erwachsenen bezeichnet.
Rechtsgrundlagen der Erteilung einer Fahrerlaubnis sind die §§ 2 ff. StVG sowie die Fahrerlaubnisverordnung.
Das Mindestalter zum Erwerb der Fahrerlaubnis wurde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf 17 Jahre gesenkt. Umgangssprachlich wird die Regelung als "Führerschein ab 17", juristisch als "Begleitetes Fahren" bezeichnet. Rechtsgrundlage ist § 6e StVG, nach dem der Bundesverkehrsminister durch Rechtsverordnung das Begleitete Fahren näher regeln kann.
Ziel der Herabsetzung des Mindestalters ist die Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger durch die Kontrolle der Fahrausübung durch einen erfahrenen Erwachsenen.
Gemäß § 48a FeV unterliegt das Begleitete Fahren folgenden Voraussetzungen:
• Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (siehe dazu § 6 FeV) ist auf 17 Jahre herabgesetzt. Die Fahrerlaubnis ist jedoch mit der Auflage zu versehen, dass von ihr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Fahrerlaubnis-Inhabers nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Inhaber von einer namentlich genannten Person begleitet wird.
• Aufgabe der begleitenden Person ist es, dem Fahranfänger vor Antritt der Fahrt und während des Führens des Fahrzeugs als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, ihm einen Rat oder einen kurzen Hinweis zum Führen des Fahrzeugs zu geben.
• Die Namen der zur Begleitung zugelassenen Personen sind in einer Prüfungsbescheinigung aufzuführen, die dem Fahranfänger bis drei Monate nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Die Anzahl der genannten Personen ist grundsätzlich unbegrenzt, eine Grenze kann sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben.
• Die begleitende Personen muss folgende Anforderungen erfüllen:
• Vollendung mindestens des 30. Lebensjahres
• seit mindestens fünf Jahren im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B
• bei der Begleitung muss diese Fahrerlaubnis mitgeführt werden und ggf. berechtigten Personen vorgezeigt werden
• kein drei-Punkte-übersteigender Eintrag im Verkehrszentralregister im Zeitpunkt der Nennung als begleitende Person bzw. der Eintragung in die Prüfungsbescheinigung
• Die Begleitung ist ausgeschlossen, wenn die zur Begleitung vorgesehene Person mehr als 0,25 mg/l Atemalkoholkonzentration oder mehr als 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration vorweist oder unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a StVG genannten Mittels steht.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird dem Fahrerlaubnisinhaber nach einem Antrag der Führerschein ausgehändigt.
Das Begleitete Fahren ist nunmehr in allen Bundesländern eingeführt. Als Letztes wurde es zum 01.01.2008 in Baden-Württemberg eingeführt.
Die vor dem 18. Lebensjahr erteilte Fahrerlaubnis ist gemäß § 6e Abs. 3 StVG insbesondere dann zu widerrufen, wenn der Inhaber gegen die zwingende Begleitung durch eine namentlich benannte Person verstößt. In diesen Fällen darf die neue Fahrerlaubnis erst nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar wieder erteilt werden. Daneben wird das Fahren ohne Begleitperson mit einem Bußgeld in Höhe von 50,00 EUR sowie der Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister geahndet. Das Nicht-Mitführen der Prüfbescheinigung wird mit einem Verwarngeld in Höhe von 10,00 EUR bestraft.
Die Fahrausbildung kann frühestens mit 16 1/2 Jahren begonnen werden.
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