Ausschlagung

Bei der Ausschlagung einer Erbschaft oder auch „Erbausschlagung“ handelt es sich um die ausdrückliche Erklärung, eine Erbschaft nicht anzunehmen.

Eine Erbausschlagung ist dann für die Erben von Interesse, wenn es sich bei der Erbschaft um Schulden handelt. Zur rechtswirksamen Ausschlagung der Erbschaft sind einige Formvorschriften zu berücksichtigen:

  • Gemäß §§ 1942 - 1966 BGB kann der Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls die Erbschaft ablehnen. Das Verstreichenlassen der Frist gilt als konkludente Annahme, die aber innerhalb einer weiteren Frist von sechs Wochen angefochten werden kann.
  • Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beginnt erst, wenn der Erbe zuverlässige Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung hat.
  • Die Ausschlagung ist formbedürftig. Sie muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder durch eine öffentliche Beglaubigung gemäß § 129 BGB abgegeben werden.
 Rechtsfolge einer Ausschlagung ist, dass das Erbe an den nach dem Ausschlagenden Erbberechtigten fällt, es wird also fingiert, dass der Ausschlagende beim Erbfall bereits verstorben war. Dabei verliert der Ausschlagende mit der Ausschlagung grundsätzlich auch seinen Anspruch auf den Pflichtteil.
 
Die Ausschlagung nur eines Teils der Erbschaft ist nicht möglich. Etwas anderes gilt, wenn die verschiedenen Teile auf verschiedenen Gründen beruhen (z.B. Erbvertrag und Testament).
 
Gemäß § 1947 BGB kann die Ausschlagung auch nicht von einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abhängig gemacht werden.