Altersteilzeit
Als Altersteilzeit bezeichnet man den durch die Agentur für Arbeit bzw. den Arbeitgeber geförderten schrittweisen Ausstieg der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsleben.
Das Altersteilzeitgesetz regelt ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Agentur für Arbeit sowie die allgemeinen Voraussetzungen der Altersteilzeit (§ 2 Altersteilzeitgesetz), d.h. die Voraussetzungen der staatlichen Förderung. Nicht im Altersteilzeitgesetz geregelt ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer.
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Inanspruchnahme der Altersteilzeit kann sich aus Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben (bei Beamten gesetzliche Grundlage), ansonsten ist eine (freiwillige) Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich. Auch der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht zu dem Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zwingen, z.B. durch den Ausspruch einer Änderungskündigung.
Allerdings ist zum 31.12.2009 die staatlichen Förderungen für Neuanträge nach dem Altersteilzeitgesetz ausgelaufen. Bestehende Altersteilzeitverhältnisse werden weiter gefördert. Neue Altersteilzeitverhältnisse sind somit nicht möglich.
Auch die in den meisten Tarifverträgen / kirchlichen Kollektivvereinbarungen vereinbarte Altersteilzeit ist mit dem Ablauf der gesetzlichen Förderung zum 31.12.2009 ausgelaufen. Nur einige wenige Unternehmen (zumeist Konzerne) gewähren ihren Mitarbeitern weiterhin die Altersteilzeit, auch ohne die staatliche Unterstützung.
Finden Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Altersteilzeit.
