Wohnungseigentumsrecht
Das Wohnungseigentumsrecht regelt, was Wohnungseigentum genau ist und wie eine Wohnungseigentümergemeinschaft handeln kann und darf.
Wer Eigentum in Form einer Wohnung erwirbt, kommt mit dem Wohnungseigentumsrecht und dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in Kontakt. Dieses regelt, was genau Wohnungseigentum ist, grenzt das als Wohnungseigentum verstandene Sondereigentum vom gemeinschaftlichen Eigentum und Teileigentum ab:
Der Käufer einer Wohnung erwirbt diese als Sondereigentum. Darüber hinaus erwirbt er Gemeinschaftseigentum am Haus und eventuell Teileigentum, also Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen wie z.B. Kellerräumen oder Garagen.
Sondereigentum sind gemäß § 3 Abs. 1 WEG bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass das Miteigentum – also das Gebäude an sich – beeinträchtigt oder verändert wird.
Gemeinschaftseigentum ist alles, was für den Bestand des Gebäudes oder dessen Sicherheit erforderlich ist. Außerdem Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungs-/Teileigentümer dienen, wie z.B. Grundmauern, tragende Zwischenwände oder das Treppenhaus bzw. der Aufzug. Dieses Eigentum gehört allen Eigentümern einer Hauseinheit gemeinsam. Daher müssen alle Angelegenheiten das Gemeinschaftseigentum betreffend von allen Eigentümern gemeinsam beschlossen werden. Dies geschieht auf einer Eigentümerversammlung, die i.d.R. jährlich einberufen wird.
Als Teileigentum bezeichnet man Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen wie z.B. Kellerräumen, Garagen oder auch Ladenlokalen etc.
Als Eigentümer einer Wohnung ist man also nicht alleine, sondern hat -je nach Hausgröße -eine Anzahl an Miteigentümern, mit welchen alle Angelegenheiten das gemeinschaftliche Eigentum betreffend geregelt werden müssen.
Die Eigentümerversammlung trifft sich mindestens einmal jährlich, um Ihre Angelegenheiten zu beschließen.
Zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums muss ein Verwalter bestellt werden. Aufgaben und Befugnisse des Verwalters sind in § 27 WEG geregelt.
Ein Rechtsanwalt kann im Wohnungseigentumsrecht einen Fachanwaltstitel erwerben. Der Titel „Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht“ wird durch die Aneignung besonderer theoretischer und praktischer Fähigkeiten erworben und stellt eine besondere Qualifikation dar, die den Anwalt als Experten in diesem Rechtsgebiet ausweist.
Finden Sie einen Rechtsanwalt im Wohnungseigentumsrecht.
