Verwaltungsrecht
Das Verwaltungsrecht regelt die Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung und das Ausführen der Gesetze.
Dabei wird unterschieden in das allgemeine Verwaltungsrecht und das besondere Verwaltungsrecht.
Das allgemeine Verwaltungsrecht regelt die für alle Gebiete der Verwaltung geltenden Sachverhalte, stellt somit allgemeingültige Regeln auf. Damit regelt das allgemeine Verwaltungsrecht
- die Handlungsformen der Verwaltung wie den Verwaltungsakt, den Verwaltungsrealakt, die Rechtsverordnung, die Satzung und den öffentlich-rechtlichen Vertrag sowie
- den Ablauf des Verwaltungsverfahrens wie z.B. Planfeststellungsverfahren und
- die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen wie das Zwangsgeld, die Ersatzvornahme oder den unmittelbaren Zwang und
- die Organisation der Verwaltung.
Das besondere Verwaltungsrecht ist das spezielle Verwaltungsrecht für die Erfordernisse der einzelnen Verwaltungsaufgaben bzw. Verwaltungsgebiete. Seine Bestimmungen ergänzen das allgemeine Verwaltungsrecht indem sie auf diese Bestimmungen aufbauen, diese ergänzen oder sie modifizieren. Die einzelnen Gebiete sind
- das Ordnungsrecht,
- das Kommunalrecht,
- das Raumordnungs-, Bau- und Fachplanungsrecht,
- das Wirtschafts- und Wirtschaftsaufsichtsrecht,
- das Umweltrecht,
- das Schul- und Hochschulrecht,
- das öffentliche Dienstrecht,
- das Sozialrecht,
- das Steuerrecht.
Rechtsstreitigkeiten im Verwaltungsrecht werden vor Verwaltungsgerichten ausgetragen. Hier stehen den Bürgern verschiedene Klagearten je nach Anlass zur Verfügung wie die Anfechtungsklage, Leistungsklage, Verpflichtungsklage, allgemeine Feststellungsklage, Untätigkeitsklage oder das Widerspruchsverfahren.
Ein Rechtsanwalt kann im Verwaltungsrecht einen Fachanwaltstitel erwerben. Der Titel „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ wird durch die Aneignung besonderer theoretischer und praktischer Fähigkeiten erworben und stellt eine besondere Qualifikation dar, die den Anwalt als Experten in diesem Rechtsgebiet ausweist.
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