Urheber- und Medienrecht
Medienrecht ist der Oberbegriff für eigentlich selbstständige Rechtsgebiete wie Presserecht, Rundfunkrecht, Filmrecht und das Recht der neuen Medien.
Zum Medienrecht im weiteren Sinne gehört auch das Urheberrecht.
Das Presserecht regelt die Rechtsverhältnisse der Presse. Grundlage ist die im Grundgesetz verankerte Pressefreiheit.
Das Rundfunkrecht befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Rundfunkveranstaltung. Grundlage ist das Grundrecht der Rundfunkfreiheit, welches im Grundgesetz geregelt ist.
Für das Filmrecht existieren nur wenige spezielle Rechtsnormen, die sich in der Regel auf die Filmförderung beschränken mit dem Ziel, Qualität und Struktur der Filmwirtschaft zu verbessern.
Das Multimedia-Recht bezieht sich auf den Datenaustausch mittels Computertechnik, Digitalisierung und Telekommunikationsnetzen wie dem Internet.
Ziel des Medienrecht ist die Gewährleistung einer allgemein zugänglichen Kommunikationsinfrastruktur, Sicherung der Meinungsvielfalt, Schutz der Mediennutzer, Daten- und Jugendschutz aber auch der Schutz des geistigen Eigentums.
Die wichtigsten Vorschriften sind das Telemediengesetz (TMG), der Mediendienstestaatsvertrag, der Jugendmedienschutzstaatsvertrag und das Signaturgesetz.
Das Urheberrecht schützt das eigentumsähnliche Recht des Werkschöpfers (Urhebers) an seinem individuellen geistigen Werk oder Geschmacksmuster. Der Schutz erfolgt in ideeller und materieller Hinsicht. Rechtliche Grundlage ist im Wesentlichen das Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Der Titel „Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht “ wird durch die Aneignung besonderer theoretischer und praktischer Fähigkeiten erworben und stellt eine besondere Qualifikation dar, die den Anwalt als Experten in diesem Rechtsgebiet ausweisen.
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