Mietrecht

Das Mietrecht ist ein Teil des Zivilrechts, welches sich mit der entgeltlichen Überlassung von Sachen an einen anderen befasst. Ausgangspunkt ist in der Regel der Mietvertrag und die damit verbundenen Rechtsfragen.

Das Mietrecht wird geregelt durch die entsprechenden Vorschriften im BGB (§§ 535ff.).

Das Wohnraummietrecht ist ein wesentlicher Teil des Mietrechts und regelt Mietverhältnisse über Wohnraum. Geregelt werden im Wesentlichen die Form des Mietvertrages, Mietzins und Mieterhöhung, Kaution, Betriebskosten, Wechsel der Vertragspartner und die Kündigung:
  • Der Mietvertrag ist in den §§ 535ff. BGB geregelt. Grundsätzlich dürfen Mieter und Vermieter diesen frei aushandeln, sie sind jedoch an einige zwingende Vorschriften gebunden, von denen zu Ungunsten des Mieters nicht abgewichen werden darf (z.B. Anlage der Kaution, Mieterhöhung).
  • Kommt ein Mietvertrag zu Stande, darf der Vermieter als Sicherheit für etwaige Mietausfälle oder Schäden eine Kaution verlangen. Die Begrenzung sowie Fälligkeit und Anlage der Kaution regelt § 551 BGB.
  • Der Mietzins ist frei verhandelbar, jedoch gibt es eine Obergrenze, die mittels Vergleichsmieten berechnet wird. Diese werden – zumindest in allen größeren Städten – in sogenannten Mietspiegeln veröffentlicht. Wird die Obergrenze überschritten, spricht man von Mietwucher. Der Mietzins wird vom Mieter monatlich im Voraus geschuldet. Kommt er mit seinen Mietzahlungen in Verzug, ist dies für den Vermieter ein Grund für eine außerordentliche Kündigung.
  • Wünscht der Vermieter eine Mieterhöhung hat er sich an die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben zu halten, welche in den §§ 557ff. BGB geregelt sind.
  • Betriebskosten sind laufende Kosten, die dem Eigentümer für ein Grundstück beziehungsweise eine Immobilie entstehen. Was im Einzelnen als gegenüber dem Mieter abrechenbare Betriebskosten gilt, wird in § 27 der II. Berechnungsverordnung geregelt.
  • Möchten Mieter oder Vermieter kündigen, muss dies schriftlich unter Einhaltung gesetzlicher Fristen erfolgen. Auch hier gibt das BGB (§§ 568ff. BGB) den Rahmen vor. Die Bedingungen für eine Kündigung unterscheiden sich zwischen Mieter und Vermieter erheblich.
  • Schönheitsreparaturen sind Instandsetzungsarbeiten zur Beseitigung von Schäden, die durch die Benutzung einer Wohnung bzw. eines Hauses entstehen. Dabei handelt es sich um den üblichen Verschleiß, nicht aber um größere Schäden, wie zum Beispiel die komplette Erneuerung der Heizanlage. Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand zu halten, er kann diese Pflicht jedoch im Rahmen des Mietvertrages auf den Mieter abwälzen. Hierbei ist jedoch auf eine rechtssichere Formulierung zu achten, da ansonsten eine solche Regelung anfechtbar ist.
Besonders am Ende des Mietverhältnisses wenn es um Kündigung oder Schönheitsreparaturen geht, aber auch bezüglich einer Mieterhöhung oder der jährlichen Betriebskostenabrechnung treten häufig Meinungsverschiedenheiten zwischen Vermieter und Mieter zu Tage. Hier ist es sinnvoll, einen spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen, um seine Interessen erfolgreich und durchsetzen zu können.
Ein Rechtsanwalt kann im Mietrecht einen Fachanwaltstitel erwerben. Der Titel „Fachanwalt für Mietrecht“ wird durch die Aneignung besonderer theoretischer und praktischer Fähigkeiten erworben und stellt eine besondere Qualifikation dar, die den Anwalt als Experten in diesem Rechtsgebiet ausweist.
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