Medizinrecht

Das Medizinrecht umfasst die Rechtsbeziehung zwischen Arzt und Patient, die öffentlich-rechtlichen Regelungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes und das Meldewesen meldepflichtiger Krankheiten.

 Das Rechtsgebiet Medizinrecht umfasst

  • die Rechtsbeziehung zwischen Arzt und Patient,
  • das Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht,
  • Grundzüge der Pflegeversicherung,
  • das Berufsrecht der Heilberufe,
  • Fragen der Vertragsgestaltung und der Vergütung,
  • das Krankenhausrecht,
  • Grundzüge des Arzneimittel und Medizinprodukterechts und
  • Grundzüge des Apothekenrechts.
Häufigster Anwendungsfall ist in den Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und Patient das Gebiet der Arzthaftung: Behandelt ein Arzt einen Patienten, entsteht automatisch ein Behandlungsvertrag, mit welchem der Arzt die fachgerechten Bemühungen mit dem Ziel der Heilung oder Linderung verspricht. Verständlicher Weise kann kein Arzt Heilung versprechen, er muss sich jedoch entsprechend seiner fachlichen Ausbildung bemühen, diese Heilung zu erreichen. Verstößt der Arzt gegen das Versprechen der fachgerechten Bemühung und handelt nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst, spricht man von einem Behandlungsfehler oder umgangssprachlich von „Ärztepfusch“. Diese Fehler können sehr weitreichend sein und zu folgenschweren jahrelangen oder immerwährenden Beeinträchtigungen führen.
Liegt ein Behandlungsfehler vor, kann aufgrund dessen Schadensersatz geltend gemacht werden.
Seit 2004 gibt es die Möglichkeit, im Bereich des Medizinrechts einen Fachanwaltstitel zu erwerben. Der Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ wird durch die Aneignung besonderer theoretischer und praktischer Fähigkeiten erworben und stellt eine besondere Qualifikation dar, die den Anwalt als Experten in diesem Rechtsgebiet ausweisen.