Insolvenzrecht

Im Fall einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften spricht man von einer Insolvenz (früher: Konkurs).

Mittels eines Insolvenzverfahrens, welches auf Antrag z.B. eines Gläubigers eingeleitet wird, soll entweder die Zahlungsfähigkeit wieder hergestellt oder die Situation geordnet abgewickelt werden.

Man unterscheidet zwischen einem Regelinsolvenzverfahren und einem Verbraucherinsolvenzverfahren.
Erstes Ziel eines Verfahrens ist, die möglichst gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger aus dem Schuldnervermögen zu erfüllen. Ist der Schuldner ein Unternehmen, ist das vorrangige Ziel, dieses zu unterhalten und zu sanieren. Eine Sanierung wird entweder mit einem Sanierungsplan oder durch übertragende Sanierung durchgeführt.
Während eines Insolvenzverfahrens existiert auch die verschärfte Möglichkeit, gläubigerschädigende Vermögensverschiebungen anzufechten.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein gesondert geregeltes vereinfachtes Insolvenzverfahren für zahlungsunfähige natürliche Personen. An seinem Ende steht die Restschuldbefreiung. Möchte der Schuldner dies erreichen, muss er während der sogenannten Wohlverhaltensphase (sechs Jahre nach Eröffnung des Verfahrens) folgende Punkte erfüllen:
  • einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen,
  • durch Erbe erworbenes Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder herausgeben,
  • jeden Wohnsitz- oder Erwerbstätigkeitswechsel dem Treuhänder anzeigen,
  • Zahlungen nur an den Treuhänder zahlen und nicht direkt an Gläubiger.
 Die wesentliche Rechtsnorm ist die Insolvenzordnung.
Ein Rechtsanwalt kann im Insolvenzrecht einen Fachanwaltstitel erwerben. Der Titel „Fachanwalt für Insolvenzrecht“ wird durch die Aneignung besonderer theoretischer und praktischer Fähigkeiten erworben und stellt eine besondere Qualifikation dar, die den Anwalt als Experten in diesem Rechtsgebiet ausweist.