Erbrecht

Mit Erbrecht wird das Recht bezeichnet, Verfügungen über das Eigentum und andere veräußerbare Rechte über den Tod hinaus zu regeln. Es werden damit die vermögensrechtlichen Folgen eines Todes behandelt.
Mit dem Todeszeitpunkt beginnt juristisch der Erbfall, d.h. der Übergang des Vermögens oder auch der Schulden auf den oder die Erben.
Das Erbrecht wird im fünften Buch des BGB (§§ 1922-2385) geregelt:
Die Erbfolge kann vom Erblasser willkürlich bestimmt werden, allerdings steht bestimmten Erben ein Pflichtteil zu. Hat der Erblasser die Erbfolge nicht bestimmt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Für den Anspruch der Erben ist entscheidend, welchen Ordnungsrang sie in der Erbfolge haben. Erben erster Ordnung sind Ehegatte und Kinder (§ 1924 BGB), Erben zweiter Ordnung sind Eltern und Kinder der Eltern (§ 1925 BGB), Erben dritter Ordnung sind Großeltern und Kinder der Großeltern (§ 1926 BGB), Erben vierter Ordnung sind Urgroßeltern und Kinder der Urgroßeltern (§ 1928 BGB).
 
Weiterhin wird in den §§ 1942-2063 die rechtliche Stellung der Erben geregelt: die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft, die Haftung der Erben für Nachlassverbindlichkeiten und die Beschränkung der Haftung sowie das Rechtsverhältnis der Erben untereinander.
Die Regelungen zum Testament geben vor, welche Formvorschriften ein Testament zu erfüllen hat und welche Testamentsarten es gibt. Zur korrekten Ausführung eines Testaments kann ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.
Pflichtteil nennt man den Teil des Erbes, der nahen Verwandten zusteht, auch wenn sie per Testament vom Erbe ausgeschlossen wurden. Er entspricht der Hälfte des normalen Erbteils.
Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis des Nachlassgerichts, in welchem die Erbfolge, die Größe des Erbteils sowie eventuelle Beschränkungen des Erbrechts dokumentiert sind. Der Erbschein wird nur auf Antrag erteilt.
Fällt die Erbschaft mehreren Erben zu, so bilden diese bis zur Aufteilung des Erbes eine Erbengemeinschaft. Diese ist stets eine Gesamthandsgemeinschaft. Über die Aufteilung des Erbe entbrennt häufig Streit innerhalb der Erbengemeinschaft. Hier können die Erben Vermittlung des Nachlassgerichts beantragen oder einen Rechtsanwalt konsultieren.
Im Bereich des Erbrecht ist es einem Rechtsanawalt möglich, die Zusatzqualifikation des „Fachanwaltes für Erbrecht“ zu erreichen. Der Titel „Fachanwalt für Erbrecht“ wird durch die Aneignung besonderer theoretischer und praktischer Fähigkeiten erworben und stellt eine besondere Qualifikation dar, die den Anwalt als Experten in diesem Rechtsgebiet ausweist.
 
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