Bau- und Architektenrecht

Baurecht bezeichnet die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. Hierbei wird grundsätzlich unterschieden in privates und öffentliches Baurecht.
 Das öffentliche Baurecht regelt sowohl die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Bauplanungsrecht als auch die Sicherheits- und Gestaltungsvorschriften im Bauordnungsrecht. Das öffentliche Baurecht beschäftigt sich also im Wesentlichen mit der Sicherheit und Zulässigkeit bezüglich Gestaltung und Umfang des Bauvorhabens.
 
Das private Baurecht regelt die Rechtsbeziehungen der am Bau beteiligten Personen wie Bauherr, Architekt, Bauunternehmer, Handwerker und auch Nachbarn. Schwerpunkt ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Bauenden (i.d.R. der Bauherr) und dem Ausführenden (i.d.R. der Architekt oder Bauunternehmer), welches in einem Werkvertrag festgelegt wird. Für den Werkvertrag sind generell die entsprechenden Paragrafen des BGB (§§ 631ff. BGB) relevant, sie können jedoch durch die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) abgelöst werden, die dann an die Stelle des BGB tritt.
 
Im Werkvertrag geregelt sind wesentliche Punkte wie der Leistungsumfang gemäß der Leistungsbeschreibung, die Fälligkeit des Lohnes und die Pflicht des Bauherren zur Bauabnahme, mit welcher er die erbrachte Bauleistung als vertragsgemäß anerkennt.
 
Das Architektenrecht ist ein Teilgebiet des privaten Baurechts. Es regelt die Rechte und Pflichten des Architekten für seine Berufsausübung.
 
Sollte es zu Unstimmigkeiten z.B. bezüglich der erbrachten Leistungen gemäß Werkvertrag kommen, kann ein auf das Baurecht spezialisierter Rechtsanwalt Hilfe leisten. Der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ist die erste Wahl, da er sich theoretisch und praktisch umfangreich qualifiziert hat. Er steht nicht nur für Fragen des privaten Baurechts zur Verfügung, sondern auch bei Fragen das öffentliche Baurecht betreffend - wie z.B. bei einer Baugenehmigung.