SGG - SozialgerichtsG

In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2789)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 23 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) gelten die Änderungen durch vorgenanntes Gesetz auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für anhängige Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten schon verzögert sind, gilt § 198 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben werden muss. In diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes auch für den vorausgehenden Zeitraum. Ist bei einem anhängigen Verfahren die Verzögerung in einer schon abgeschlossenen Instanz erfolgt, bedarf es keiner Verzögerungsrüge. Auf abgeschlossene Verfahren gemäß Satz 1 ist § 198 Absatz 3 und 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht anzuwenden. Die Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann bei abgeschlossenen Verfahren sofort erhoben werden und muss spätestens am 3. Juni 2012 erhoben werden.

- redaktionell bearbeitete Paragrafentitel -

Inhaltsübersicht (2)§§
  
  
Erster Teil 
Gerichtsverfassung 
  
Erster Abschnitt 
Gerichtsbarkeit und Richteramt1 - 6
  
Zweiter Abschnitt 
Sozialgerichte7 - 27
  
Dritter Abschnitt 
Landessozialgerichte28 - 37
  
Vierter Abschnitt 
Bundessozialgericht38 - 50
  
Fünfter Abschnitt 
Rechtsweg und Zuständigkeit51 - 59
  
  
Zweiter Teil 
Verfahren 
  
Erster Abschnitt 
Gemeinsame Verfahrensvorschriften 
  
Erster Unterabschnitt 
Allgemeine Vorschriften60 - 75
  
Zweiter Unterabschnitt 
Beweissicherungsverfahren76
  
Dritter Unterabschnitt 
Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz77 - 86b
  
Vierter Unterabschnitt 
Verfahren im ersten Rechtszug87 - 122
  
Fünfter Unterabschnitt 
Urteile und Beschlüsse123 - 142
  
Zweiter Abschnitt 
Rechtsmittel 
  
Erster Unterabschnitt 
Berufung143 - 159
  
Zweiter Unterabschnitt 
Revision160 - 171
  
Dritter Unterabschnitt 
Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge172 - 178a
  
Dritter Abschnitt 
Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften179 - 182a
  
Vierter Abschnitt 
Kosten und Vollstreckung 
  
Erster Unterabschnitt183 - 197b
Kosten 
  
Zweiter Unterabschnitt 
Vollstreckung198 - 201
  
  
Dritter Teil 
Übergangs- und Schlussvorschriften202 - 223
(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

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