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Zugewinnausgleich - Berechnung

 Normen 

§§ 1373 ff. BGB

 Information 

1. Berechnung des Zugewinns allgemein

Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs wird der Vermögenszuwachs verglichen, den jeder einzelne Ehegatte vom Beginn bis zum Ende der Ehe erzielt hat. Dies geschieht durch einen Vergleich des Anfangs- und Endvermögens. Der Ehegatte, der den höheren Zuwachs erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz der beiden Vermögenswerte an den anderen auszahlen.

Bei der Berechnung des Anfangs- und Endvermögens bestehen u.a. folgende Grundsätze:

  • Anfangsvermögen:

    Das Anfangsvermögen wird mithilfe des Lebenshaltungsindexes auf die zurzeit maßgeblichen Werte umgerechnet. Sofern es jedoch nur durch die Geldentwertung zu einer Wertsteigerung des Anfangsvermögens gekommen ist, findet kein Zugewinnausgleich statt (BGH 20.05.1987 - IVb ZR 62/86).

    Die Rechtsprechung des BGH zur Berücksichtigung der Geldentwertung gilt auch für die Auslegung und Anwendung der fiktiven Zugewinnausgleichsberechnung gemäß § 5 ErbStG (BFH 27.06.2007 - II R 39/05).

    Dabei ist gemäß § 1374 Abs. 1 BGB auch ein negatives Anfangsvermögen möglich.

    Dabei haben nach der güterrechtlichen Konzeption der Zugewinngemeinschaft die Gründe, weshalb es zwischen den beiden Stichtagen zu einer Veränderung der Vermögensverhältnisse gekommen ist, grundsätzlich keine Bedeutung für einen Zugewinnausgleich. Insofern sind beim Zugewinnausgleich auch solche Schulden eines Ehegatten in sein Anfangsvermögen einzustellen, von denen er infolge eines VerbraucherinsolvenzverfahrensRestschuldbefreiung erlangt hat (OLG Naumburg 16.12.2014 - 4 UF 153/14).

    Hinweis:

    Siehe zudem unten die Grundsätze für den privilegierten Erwerb.

  • Endvermögen:

    Stichtag für die Berechnung der Höhe des Endvermögens ist gemäß § 1384 BGB die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

    Hinweis:

    Nach der Rechtsprechung (BGH 04.07.2012 - XII ZR 80/10) "sind auch börsennotierte Aktien mit dem mittleren Tageskurs an der dem Wohnsitz der Ehegatten nächstgelegenen Börse zu bewerten. (...) Die Nutzung nachträglicher Erkenntnisse für die Wertermittlung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich wegen der Eigenheiten eines zu bewertenden Vermögensbestandteils und der damit einhergehenden Unwägbarkeiten nur hieraus konkrete Erkenntnisse für die Werthaltigkeit gewinnen lassen."

    Auch bei der Berechnung des Endvermögens sind Verbindlichkeiten von dem positiven Vermögen abzuziehen (§ 1375 Abs. 1 BGB).

    Dabei kann der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens durch eine Vereinbarung in einem Ehevertrag z.B. auf einen Zeitraum von drei Jahren vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorgezogen werden.

Bei der dem ausgleichberechtigten Ehegatten nach der Durchführung des Zugewinnausgleichs zustehenden Forderung besteht gemäß § 1378 Abs. 2 BGB eine Kappungsgrenze: Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Bei der Berechnung der Kappungsgrenze wird auch das negative Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten berücksichtigt.

2. Zu beachtende Grundsätze bei der Berechnung

2.1 Überhöhte Vorwegleistungen

Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten sind gemäß § 1380 BGB überhöhte Vorwegleistungen anzurechnen. Führt die Zugewinnausgleichsberechnung nach § 1380 BGB nicht zu einem Ausgleichsanspruch des Zuwendungsempfängers, so ist der Zugewinn auf der Grundlage der beiden Ausgleichsbilanzen in üblicher Weise zu berechnen (OLG Frankfurt am Main 16.11.2005 - 6 UF 71/05).

Nach dem Urteil BGH 07.09.2005 - XII ZR 209/02 ist ein Leibrentenversprechen bei der Ermittlung des Anfangs- und, sofern vorhanden, auch bei der Ermittlung des Endvermögens mit ihrem jeweiligen Wert mindernd zu berücksichtigen.

2.2 Privilegierter Erwerb

Als privilegierter Erwerb wird gemäß § 1374 Abs. 2 BGB bei der Berechnung des Zugewinns der Ausschluss von bestimmten Vermögenswerten bezeichnet, die ein Ehegatte allein während der Ehe von einem Dritten (zumeist seinen Eltern) empfangen hat. Dabei ist der privilegierte Erwerb wie folgt ausgestaltet:

  • Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes

  • von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt,

    Künftiges Erbrecht:

    Geht es um den Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, hindert die Verpflichtung zu Gegenleistungen wie die Übernahme bestehender Belastungen, die Gewährung eines Wohnrechts und die Übernahme der Versorgung des Zuwendenden gegen Übertragung eines Hausgrundstücks nicht die Annahme eines solchen Erwerbs. Allerdings muss die Gegenleistung des Ehegatten im Wert hinter dem Erwerb zurückbleiben (OLG Brandenburg 06.05.2008 - 10 UF 197/07).

    "Ob es sich bei einem Vertrag tatsächlich um eine vorweggenommene Erbfolge handelt, muss durch Auslegung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Vorgeschichte und der Interessenlage der Beteiligten ermittelt werden" (OLG Bremen 20.07.2022 - 4 U 24/21).

    Schenkung:

    Begriff der Schenkung entspricht dem des § 516 BGB.

    Ebenso verhält es sich bei einer mit einer Gegenleistung verbundenen gemischten Schenkung. In einem solchen Fall kann dem Anfangsvermögen die Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung dann zugerechnet werden, wenn nach dem Willen der Vertragspartner Leistung und Gegenleistung zugunsten des Leistungsempfängers unausgewogen waren und ihm der Wertüberschuss unentgeltlich zugewendet werden sollte (OLG Brandenburg 06.05.2008 - 10 UF 197/07).

    Schenkungen unter Ehegatten sind jedoch nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen des beschenkten Ehegatten zuzurechnen. Dies gilt auch für die Übertragung von Vermögensgegenständen, die Ehegatten im Wege vorweggenommener Erbfolge vornehmen (BGH 22.09.2010 - XII ZR 69/09).

  • wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet,

  • soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Einkünfte:

    Das Gesetz definiert nicht näher, was in diesem Zusammenhang unter "Einkünften" zu verstehen ist. Nach der gesetzlichen Zielsetzung sollen nur Vermögenszuwächse ausgeglichen werden. Wenn dabei auch solche unentgeltlichen Zuwendungen privilegiert wären, die nicht der Vermögensbildung, sondern von vornherein nur dem Verbrauch dienen, würde dies - zum Nachteil des anderen Ehegatten - zu einer ständigen Vergrößerung des Anfangsvermögens führen, ohne dass diese Zuwendungen im Endvermögen noch in nennenswertem Umfang in Erscheinung treten würden (BGH 06.11.2013 - XII ZB 434/12).

    Bei unentgeltlichen Zuwendungen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB ist deshalb in erster Linie danach zu unterscheiden, ob sie zur Deckung des laufenden Lebensbedarfes dienen oder die Vermögensbildung fördern sollen. Das wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Anlasses der Zuwendung, der Willensrichtung des Zuwendenden und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers zu beurteilen sein. Ein Vermögenserwerb von Todes wegen wird in den meisten Fällen nicht zu den Einkünften zu rechnen sein, da eine solche Zuwendung in der Regel unabhängig von einem konkreten Lebensbedarf des Zuwendungsempfängers erfolgt. Im Übrigen werden sich bei größeren Sachzuwendungen brauchbare Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob es sich um Einkünfte handelt, vor allem aus der Prognose gewinnen lassen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Zuwendungsgegenstand, wäre die Ehe in einem überschaubaren Zeitraum nach der Zuwendung gescheitert, noch mit einem nennenswerten Vermögenswert im Endvermögen des begünstigen Ehegatten vorhanden gewesen wäre (BGH s.o.).

Die Herausnahme eines Hausgrundstücks aus der Zugewinngemeinschaft ist als Modifikation der Zugewinngemeinschaft in einem Ehevertrag notariell zu beurkunden (OLG Karlsruhe 19.01.2009 - 1 U 175/08).

Zu den Vorgaben des BGH zur Erfassung eines mit einem Nießbrauch belasteten Grundstücks im Zugewinnausgleich siehe den Beitrag "Zugewinnausgleich - Berücksichtigung einzelner Vermögenswerte".

2.3 Doppelverwertungsverbot

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH 06.02.2008 - XII ZR 45/06) ist es unzulässig, wenn ein Vermögenswert doppelt verwertet wird - d.h. einerseits im Zugewinnausgleich und andererseits im Wege des Unterhalts. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Wert eines Unternehmens, einer Unternehmensbeteiligung oder einer freiberuflichen Praxis güterrechtlich außer Betracht zu lassen wäre, wenn aus den hieraus erzielbaren künftigen Erträgen auch Unterhalt zu leisten ist.

Zu einer Konkurrenz zwischen Zugewinnausgleich und Unterhalt kann es daher nur dann kommen, wenn zum Unterhalt auch der Vermögensstamm herangezogen wird. Das ist bei der Bewertung im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu beachten. Besonderheiten gelten bei der Berechnung des Good will.

 Siehe auch 

Direktversicherung - Allgemein

Ehegatteninnengesellschaft

Ehewohnung

Good will

Güterstand

Haushaltsgegenstände

Innengesellschaft

Scheidung - Gemeinsame Schulden

Scheidung - Miteigentum

Unbenannte Zuwendungen

Zugewinnausgleich - Berücksichtigung einzelner Vermögenswerte

Zugewinngemeinschaft

BGH 17.11.2010 - XII ZR 170/09 (Bewertung von Vermögensgegenständen)

Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht; 12. Auflage 2021

Herr: Die Lottoentscheidung des BGH; Neue Zeitschrift für Familienrecht - NZFam 2014, 1

Herr: Das Schmerzensgeld im Zugewinnausgleich; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 262

Klein: Handbuch Familienvermögensrecht; 3. Auflage 2022

Münch: Ehebezogene Rechtsgeschäfte; 5. Auflage 2020