Zeugenvernehmung

 Normen 

§§ 394 ff. ZPO

§§ 58 f. StPO

§ 98 VwGO

§ 180 VwGO

 Information 

Ablauf einer mündlichen Zeugenvernehmung:

  1. a)

    Mitteilung über den Sachverhalt

  2. b)

    Belehrung über Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte

  3. c)

    Belehrung zur wahrheitsgemäßen Aussage

  4. d)

    Vernehmung zur Person (Angabe der Personalien, Alter, Wohnort, Beruf)

  5. e)

    Vernehmung zur Sache

  6. f)

    Ausfertigung der Niederschrift

  7. g)

    Entschädigung des Zeugen

Der Zeuge hat über die Wahrnehmung von Tatsachen Auskunft zu erteilen. Alle Tatsachen, die der Zeuge sinnlich wahrgenommen hat, zählen hierzu:

  • riechen

  • sehen

  • schmecken

  • hören

Beispiele:

Welche Farbe hatte der PKW? Erinnern Sie sich an das Kennzeichen?

In welcher Kiesgrube hat der Transporter den Schutt abgeladen?

Der Zeuge darf nicht dahingehend vernommen werden, dass er Beurteilungen, Erfahrungen, Schlussfolgerungen oder Wertungen abgibt.

Beispiele:

Glauben Sie, dass die Betroffene aus dieser Sache gelernt hat?

Was meinen Sie, was der Betroffene damit bezweckt hat?

 Siehe auch 

Arntzen: Psychologie der Zeugenaussage; 4. Auflage 2007

Hohnel: Audiovisuelle Zeugenvernehmung trotz Zeugenschutzprogramms?; NJW 2004, 1356

Roggenwallner/Pröbstl: Vernehmungscoaching; 1. Auflage 2008

Scholz: Die nicht glaubhafte Zeugenaussage; Der Strafverteidiger - StV 2004, 104