Zeugenschutz
Gewährleistung der Sicherheit von Zeugen
Der Schutz bestimmter Zeugen ist u.a. im Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz gesetzlich geregelt.
Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Gesetzes sind:
Ohne die Angaben des Zeugen ist die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten aussichtslos oder wesentlich erschwert.
Aufgrund ihrer Aussagebereitschaft besteht eine Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte.
Die zu schützende Person ist mit den Maßnahmen einverstanden.
Daneben können die Zeugenschutzmaßnahmen auch auf Angehörige erstreckt werden.
Die Durchführung des Zeugenschutzes obliegt gemäß § 2 ZSHG der Polizei und den sonst nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden als Zeugenschutzdienststellen.
Gemäß § 5 ZSHG sind öffentliche Stellen auf Ersuchen der Zeugenschutzdienststellen ermächtigt, für eine zu schützende Person Urkunden oder sonstige Dokumente zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität zu erstellen.
Psychosoziale Prozessbegleitung
Bockemühl: Handbuch des Fachanwalts Strafrecht; 6. Auflage 2014
Soene/Engelke: Das Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen; NJW 2002, 470