Rechtswörterbuch

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Zeuge

 Normen 

§§ 373 ff. ZPO

§§ 48 ff. StPO

BT-Drs. 19/23707 (zu dem am 01.07.2021 in Kraft getretenen § 48a StPO)

§ 98 VwGO

 Information 

1. Allgemein

Der Zeuge dient dem Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände. Die Zeugenaussage erstreckt sich auf Tatsachen, nicht jedoch auf Meinungen, Wertungen oder Schlussfolgerungen.

Grundlage der Beweiserhebung durch einen Zeugen sind die konkreten, subjektiven Wahrnehmungen des Zeugen. Der Zeuge wird vom Gericht geladen, grundsätzlich besteht eine Zeugnispflicht für jeden, der der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Insbesondere nahe Angehörige haben jedoch ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Hinweis:

Nicht selten kommt es vor, dass der Zeuge plötzlich zum Beschuldigten wird. Sobald die Strafverfolgungsbehörde dies erkennt, darf sie den nunmehr Beschuldigten nicht weiter als Zeuge befragen. Die nachfolgende Aussage würde einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. In einem solchen Fall hat die Ordnungsbehörde die Zeugenvernehmung sofort zu beenden und die Niederschrift auszufertigen. Nun kann die Ordnungsbehörde unter neuer Belehrung die Person als Beschuldigten anhören.

Kindliche Zeugen sind über ihre Sorgeberechtigten zu laden, mit dem Eintritt des 14. Lebensjahres kann der Jugendliche unmittelbar geladen werden (OLG Frankfurt am Main 06.04.2005 - 3 Ws 281/05).

2. Vernehmung zur Sache

Gemäß § 69 StPO ist der Zeuge zu veranlassen über den Gegenstand seiner Vernehmung auszusagen - soweit es ihm möglich ist.

Die allgemein anerkannte staatsbürgerliche Pflicht von Zeugen, vor Gericht zu erscheinen, wahrheitsgemäß auszusagen und die Aussage ggf. zu beeiden, ist in § 48 StPO geregelt. Dass diese Zeugenpflichten entsprechend auch vor der Staatsanwaltschaft bestehen, wurde in § 48 StPO auch aufgenommen, eine Regelung besteht aber auch in § 161a StPO.

Der Strafverteidiger ist grundsätzlich erst nach der Befragung durch den Richter und die Staatsanwaltschaft zur eigenen Befragung berechtigt. Dabei kann der Vorsitzende gemäß § 241 Abs. 2 StPO ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen.

3. Glaubwürdigkeit

Der Strafverteidiger kann bereits im Ermittlungsverfahren beantragen, über die Glaubwürdigkeit des Zeugen ein Sachverständigengutachten erstellen zu lassen. Dies sollte jedoch nur dann geschehen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Glaubwürdigkeit wissenschaftlich untersucht werden muss, z.B. weil der Zeuge alkohol- oder medikamentenabhängig ist, psychisch labil oder den Inhalt seiner Aussage geändert hat.

4. Zeugenbeistand

Der Zeuge ist gemäß § 68b StPO berechtigt, bei seiner Vernehmung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 178/09) besteht das Anwesenheitsrecht sowohl bei der richterlichen als auch bei der staatsanwaltlichen und polizeilichen Vernehmung. Die Anwesenheit des Verteidigers empfiehlt sich insbesondere dann, wenn der Zeuge möglicherweise selbst zum Beschuldigten werden kann. Aufgabe dieses Zeugenbeistandes ist u.a. die Gewährleistung der Einhaltung der strafprozessualen Rechte.

Anders als bei der Strafverteidigung bzw. sonstigen anwaltlichen Vertretung ist es für den Rechtsanwalt zulässig, mehrere Zeugen zu vertreten, es sei denn es besteht eine Interessenkollision. Bei der Tätigkeit als Zeugenbeistand bestehen im Vergleich zur Strafverteidigung folgende Besonderheiten:

Der Strafverteidiger des Beschuldigten hat bei der polizeilichen / staatsanwaltlichen Vernehmung des Zeugen kein Anwesenheitsrecht, bei der richterlichen Vernehmung ist ihm ein Anwesenheitsrecht gemäß § 168c Abs. 2 StPO zu gewähren.

Der Zeugenbeistand kann gemäß § 68b Abs. 1 S. 3 StPO von der Vernehmung ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht nur unwesentlich beeinträchtigen würde.

Bei der Entscheidung über den Ausschluss ist nach dem Beschluss BVerfG 10.03.2010 - 2 BvR 941/09 Folgendes zu beachten: "Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt (...) eine Abwägung zwischen dem Anspruch des Zeugen und dem öffentlichen Interesse an der Effizienz des Strafprozesses, die die Behörden und Gerichte unter Beachtung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen haben."

Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit eine Verfahrensgebühr (Rechtsanwaltsvergütung - Gerichtliche Tätigkeit) nebst Post- und Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer. Es besteht kein Anspruch auf eine Terminsgebühr (OLG Hamburg 05.05.2010 - 2 Ws 34/10).

5. Zeugenschutz

Es bestehen in der Strafprozessordnung u.a. folgende Regelungen zum Schutz des Zeugen:

  • Bereits in der Ladung sind gemäß § 48 StPO die dem Zeugen dienenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu erläutern und es ist auf die Möglichkeit der Zeugenbetreuung hinzuweisen.

  • Der Zeuge kann der Verwendung der Aufzeichnung seiner Aussage auf einen Bild-Ton-Träger widersprechen. In diesen Fällen wird gemäß § 58a StPO ein schriftliches Protokoll seiner Aussage erstellt.

  • Angabe einer anderen Anschrift: Die in § 68 Absatz 2 StPO niedergelegten Voraussetzungen für die Angabe einer anderen ladungsfähigen Anschrift anstelle des Wohnortes wurden im Oktober 2009 dahin gehend erweitert, dass nun auch in den Fällen, in denen Anlass zur Besorgnis besteht, dass auf den Zeugen oder auf eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt wird oder werden soll, die Wohnanschrift nicht angegeben werden muss.

  • Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, dass der Zeuge an einem anderen Ort vernommen wird (§ 247a StPO).

  • Der Vorsitzende kann gemäß § 273 Abs. 2 StPO anordnen, dass anstelle der Protokollerstellung einzelne Vernehmungen auf Tonträger aufgezeichnet werden. Diese Regelung ist im Zusammenhang mit § 323 StPO zu sehen: In der Berufungsverhandlung kann anstelle der erneuten Vernehmung des Zeugen der Tonbandmitschnitt in ein schriftliches Protokoll übertragen und in der Verhandlung verlesen werden.

Hinweis:

Rechtsgrundlage für den Zeugenschutz allgemein ist das Zeugenschutzgesetz.

  • In § 48a StPO wurde die zuvor in § 48 Abs. 3 StPO enthaltene Regelung zu besonders schutzbedürftigen Zeugen übernommen: Ist der Zeuge zugleich der Verletzte, so sind die ihn betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung seiner besonderen Schutzbedürftigkeit durchzuführen. Dabei insbesondere zu prüfende Fragestellungen sind in der Vorschrift enthalten. Neu aufgenommen wurde ein Beschleunigungsgebot.

 Siehe auch 

Auskunftsverweigerungsrecht

Beweismittel

Sachverständiger Zeuge

V - Person

Verdeckte Ermittler

Zeugenvernehmung

Zeugnispflicht - Verletzung der

Zeugnisverweigerungsrecht

Bender/Nack/Treuer: Tatsachenfeststellung vor Gericht. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre; 3. Auflage 2007

Hohnel: Audiovisuelle Zeugenvernehmung trotz Zeugenschutzprogramms? Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 1356

Geipel: Handbuch der Beweiswürdigung; 1. Auflage 2008

Jansen: Zeuge und Aussagepsychologie; 2. Auflage 2011

Kirchhoff: Der Verkehrsunfall im Zivilprozess - Von der Schwierigkeit, Zeugen zu glauben, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 1999, 1473

Kassebohm Zeugen richtig befragen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2009, 200

Klengel/Müller: Der anwaltliche Zeugenbeistand im Strafverfahren; Neue Juristische Wochenschrift - 2011, 23

Laumen/Baumgärtel/Prütting: Handbuch der Beweislast: 9 Bände: Grundlagen, 2 x SchuldR AT, 3 x SchuldR BT; Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht; 3. Auflagen 2009/2010

Meyer/Höver/Bach: Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen (JVEG); 25. Auflage 2010

Roggenwallner/Pröbstl: Vernehmungscoaching; 1. Auflage 2008

Scholz: Die nicht glaubhafte Zeugenaussage; Der Strafverteidiger - StV 2004, 104

Schönberg/Treuer: Leitfaden zur Zeugenvernehmung; 1. Auflage 2011

Schneider/Thiel: Zivilprozessuales Beweisrecht; 1. Auflage 2008