Rechtswörterbuch

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Zeithonorar

 Normen 

§ 4 Abs. 2 RVG

 Information 

1. Allgemein

Vergütung der Rechtsanwaltstätigkeit gemäß der beanspruchten Zeit.

Unabhängig von der Abrechnung nach dem RVG kann ein Rechtsanwalt grundsätzlich mit dem Mandanten auch eine zeitabhängige Vergütung vereinbaren.

Die Vereinbarung eines Zeithonorars muss den Formanforderungen einer Vergütungsvereinbarung entsprechen.

Bei der Abrechnung nach Stunden bzw. sonstigen Zeiteinheiten sollte der Rechtsanwalt während der Mandatsbearbeitung unbedingt auf einem Zeiterfassungsbogen die Dauer und den Inhalt der einzelnen Bearbeitung aufzeichnen. Hintergrund ist, dass bei einer späteren Honorarklage dies schlüssig dargelegt werden muss: Eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden erfordert, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden (BGH 04.02.2010 - IX ZR 18/09):

Insoweit ist etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde. Nicht genügend sind hingegen allgemeine Hinweise über Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespräche, weil sie jedenfalls bei wiederholter Verwendung inhaltsleer sind und ohne die Möglichkeit einer wirklichen Kontrolle geradezu beliebig ausgeweitet werden können.

2. Unangemessene hohe Vergütungsvereinbarung

Gemäß § 3 Abs. 2 RVG kann eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unangemessen hohe Vergütung im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden.

Dabei können die Umstände des Einzelfalls erst bei Mandatsende vorliegen und beurteilt werden.

Nach der Entscheidung OLG Düsseldorf 07.06.2011 - I-24 U 183/05 ist der Richter nicht befugt, die vertraglich ausbedungene Leistung durch die billige oder angemessene zu ersetzen (sondern nur, die Vergütung auf die gesetzliche Vergütung herabzusetzen).

Zwar kann auch eine Überschreitung des vereinbarten Honorars um mehr als das Fünffache des gesetzlichen Honorars ein Indiz für eine unangemessen hohe Vergütung sein. Der Rechtsanwalt kann die Angemessenheit der Vergütung aber dadurch begründen, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände gleichwohl angemessen ist. In diesem Zusammenhang kann der vom Rechtsanwalt substanziiert dargelegte und vom Mandanten nicht widerlegte konkrete Zeitaufwand bereits einen hinreichenden Anhaltspunkt für die Angemessenheit der abgerechneten Vergütung bieten.

3. Beratung eines Verbrauchers

Eine anwaltliche Gebührenbestimmung für die gegenüber einem Verbraucher entstandene Vergütungsansprüche einer Erstberatung entspricht nicht der Billigkeit, wenn sie rein zeitabhängig und ohne Berücksichtigung des Gegenstandswerts (Gebührenstreitwert) erfolgt (AG Stuttgart 20.03.2014 - 1 C 4057/12).

Zu den weiteren Inhalten siehe den Beitrag "Rechtsanwaltsvergütung - Beratung".

 Siehe auch 

Erfolgshonorar

Pauschalhonorar

Rechtsanwaltsvergütung

Vergütungsvereinbarung - Rechtsanwalt

Enders: Ab 01.07.2006 Beratung nur noch mit Vergütungsvereinbarung - Feste Pauschale, Zeitvergütung oder Vergütung unter Bezugnahme auf das RVG?; Das juristische Büro - JurBüro 2006, 281

Hauskötter: Honorarvereinbarung: Zeit- oder Pauschalvergütung - Was ist geeigneter?; RVG professionell - RVG prof. 2005, 174

Rehberg u.a.: RVG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Kommentar; 6. Auflage 2015

Saenger/Uphoff: Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Zeithonorare; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 1412