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Winterdienst

 Normen 

§ 823 BGB

Straßen- und Wegegesetze bzw. Straßenreinigungsgesetze der Länder

 Information 

1. Allgemein

Der Winterdienst ist eine Form der Verkehrssicherungspflicht.

2. Winterdienst innerhalb des Gebiets der Kommunen

2.1 Straßen

Die Streupflicht bzw. die Schneeräumungspflicht ist nach den Straßengesetzen oder Straßenreinigungsgesetzen der einzelnen Bundesländer größtenteils den Gemeinden übertragen.

Es besteht eine Streupflicht grundsätzlich nur für verkehrswichtige und gefährliche Stellen.

2.2 Gehwege

Die Streupflicht bzw. die Schneeräumungspflicht ist nach den Straßengesetzen oder Straßenreinigungsgesetzen der einzelnen Bundesländer größtenteils den Gemeinden übertragen, die wiederum die Streupflicht ganz oder teilweise durch Satzung oder Rechtsverordnung auf die Hauseigentümer (Anlieger) übertragen haben. Ohne eine Übertragung sind die Grundstückseigentümer nur für Hauseingänge etc. streupflichtig.

Dabei kann die Gemeinde nur die ihr selbst obliegende Pflicht übertragen, so z.B. nicht die Pflicht zur Räumung von Gehwegen im Außenbereich einer Gemeinde. Die Übertragung steht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit.

Nach der Rechtsprechung liegt bei Straßenanliegern ein Fall der Unzumutbarkeit nur unter zwei Voraussetzungen vor (VGH Baden-Württemberg 23.02.2022 - 5 S 947/21):

  • "Zum einen muss die Gemeinde "sachnäher" sein, d.h. sie muss ohnehin verpflichtet sein, Straßenflächen in der Nähe zu reinigen, zu räumen oder zu bestreuen.

  • Zum anderen muss eine - hinsichtlich des Anliegergrundstücks - grundstücksbezogene Härte vorliegen. Eine solche Härte kann zum Beispiel anzunehmen sein, wenn kein Zugang zur Straße besteht, ein unverhältnismäßig langer Weg zu dieser zurückzulegen ist und der Aufwand, einen direkten Zugang zur Straße zu schaffen, zu groß ist, oder wenn ein tatsächliches Zugangshindernis zur Straße, etwa in Form einer Böschung, besteht (vgl. VGH Baden-Württtemberg 12.11.2015 - 5 S 2108/14; VGH Baden-Württemberg 20.11.2003 - 5 S 2311/02; VGH Baden-Württemberg 29.11.1984 - 5 S 814/84). Auf die jeweiligen persönlichen Verhältnisse der Anlieger kommt es hingegen von vornherein nicht an (VGH Baden-Württemberg 12.11.2015 - 5 S 2108/14)."

Die weitere Übertragung der Streupflicht auf einen Mieter / Pächter / Hausverwalter ist zulässig. Jedoch verbleibt beim Hauseigentümer eine Überwachungspflicht. Er bleibt insofern u.U. schadensersatzpflichtig.

3. Winterdienst außerhalb geschlossener Ortschaften

Die Räum- und Streupflicht beschränkt sich außerhalb geschlossener Ortschaften nur auf besonders gefährliche und verkehrswichtige Stellen.

4. Parkplätze

In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass öffentliche Parkplätze sowie Parkplätze von Wirtschaftsunternehmen nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei gehalten zu werden brauchen. Vielmehr ist - selbst wenn sie belebt sind - hinzunehmen, dass die Fahrzeugbenutzer kurze Strecken ("wenige Schritte") auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurücklegen, ehe sie verkehrssichere Flächen erreichen (OLG Koblenz 10.01.2012 - 5 U 1418/11).

5. Fußgängerüberwege

"Fußgängerüberwege sind damit bei Glatteis nur unter der einschränkenden Voraussetzung zu streuen, dass sie belebt und unentbehrlich sind (BGH 23.07.2015 - III ZR 86/15).

6. Umfang der Streupflicht

Der Umfang der Streupflicht erstreckt sich nicht auf die völlige Befreiung der Straßen und Wege von Schnee und Eis. Gefordert ist, dass Verkehrsteilnehmer unter Beachtung einer aufgrund der Witterungsverhältnisse erhöhten Sorgfaltspflicht gefahrmindernd die Straße / den Weg benutzen können:

"Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht, die auf der Verantwortlichkeit der Verkehrseröffnung beruht, richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges sind ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs (BGH 09.10.2003 - III ZR 8/03). Die Räum- und Streupflicht steht dabei unter dem Vorbehalt des Zumutbaren" (OLG Frankfurt am Main 09.05.2012 - 14 U 219/11).

Grundsätzlich gilt, dass die Streupflicht erneut entsteht, sobald sich wieder eine gefährliche Schnee bzw. Eisschicht gebildet hat. Eine Ausnahme besteht bei Witterungsverhältnissen, bei denen das Streuen von vornherein wirkungslos bleiben würde, wie z.B. bei andauerndem starken Schneefall oder Eisregen.

Die auf Anwohner übertragene Streupflicht bei Schneefall und Glatteisbildung besteht nach einer Entscheidung des OLG Naumburg nicht während anhaltendem Schneefalls. Sie setzt auch nicht unmittelbar mit dem Ende des Schneefalls, sondern erst nach einer angemessenen Wartezeit ein, in der der Verpflichtete überprüfen kann, ob sich der Schneefall fortsetzen wird. In der Entscheidung wurde die Wartezeit von einer halben Stunde, in der die zum Winterdienst verpflichtete Partei noch nicht mit dem Streuen begonnen hatte und in der sich die Verletzung des Klägers ereignet hatte, anerkannt.

Die zeitlichen Grenzen der Streupflicht können in einer gemeindlichen Satzung o.Ä. festgelegt sein. Ansonsten richtet sich die Streupflicht nach den Anforderungen des Verkehrs. Im Allgemeinen endet die Streupflicht gegen ca. 20.00 Uhr, es sei denn es liegt eine besondere Situation vor. So ist z.B. ein Gastwirt auch noch nach 20.00 Uhr verpflichtet, den Zugang zu seinem Lokal und den Parkplätzen zu streuen.

Eine verschärfte Räum- und Streupflicht wurde durch das OLG Brandenburg 18.01.2007 - 5 U 86/06 festgelegt: Sofern der Streupflichtige konkrete Hinweise hat, dass es während des bevorstehenden Zeitraums, in dem eine Streupflicht nicht besteht, zu einer Glättegefahr kommt, ist der Streupflichtige bereits zu diesem Zeitpunkt zu vorbeugenden Maßnahmen verpflichtet.

Der für eine Verkehrsfläche Räum- und Streupflichtige genügt seiner Pflicht nicht dadurch, dass er die eis- und schneeglatte Fläche mit Hobelspänen bestreut. Hobelspäne entfalten keine nennenswerte abstumpfende Wirkung (OLG Hamm 24.11.2014 - 6 U 92/12).

Bezüglich der Streupflicht in der Silvesternacht (KG Berlin 15.05.2018 - 21 U 16/18):

"Der Eigentümer eines Wohngrundstücks ohne erhöhten Publikumsverkehr ist in der Silvesternacht zwischen 20 Uhr abends und 9 Uhr morgens nicht zum Winterdienst verpflichtet."

7. Kein subjektives Recht des Anliegers

Die Kläger begehrten von der beklagten Stadt die unentgeltliche Durchführung des Winterdienstes auf einem öffentlichen Feld- und Waldweg von dessen Einmündung in die Ortsstraße bis zur Zufahrt des klägerischen Anwesens. Der Anspruch wurde wie folgt abgelehnt:

"Der geltend gemachte Anspruch der Kläger scheitert aber daran, dass es sich bei der nach Art. 51 Abs. 1 S. 1 BayStrWG bestehenden Räum- und Streupflicht (Winterdienst) lediglich um eine Verpflichtung handelt, die gegenüber der Allgemeinheit besteht, nicht aber ein subjektives Recht des einzelnen Straßenbenutzers oder Anliegers. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (...) und ergibt sich aus dem Wesen des Winterdienstes als eine ausschließlich im öffentlichen Interesse bestehende kommunale Pflichtaufgabe im Sinn des Art. 57 Abs. 2 GO" (VGH Bayern 13.05.2019 - 8 ZB 17.493).

8. Beweislast

Die Beweislast für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat der Geschädigte. Dabei sind jedoch die Regeln des Anscheinsbeweises (Beweishilfen) anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist (BGH 26.02.2009 - III ZR 225/08).

9. Haftung

Die Verletzung der Räum- und Streupflicht begründet einen Anspruch auf Amtshaftung.

Ist die Räum- und Streupflicht auf die Hauseigentümer übergegangen, so besteht ebenfalls eine Schadensersatzpflicht, da die jeweilige Satzung oder Rechtsverordnung ein Schutzgesetz im Sinne § 823 Abs. 2 BGB darstellt.

 Siehe auch 

Straße - öffentliche

Verkehrssicherungspflicht

Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Sachen

BGH 09.10.2014 - III ZR 68/14 (Haftung eines von der Kommune beauftragten Dienstleisters)

BGH 06.06.2013 - VII ZR 355/12 (Vertrag zur Freihaltung einer Fläche von Schnee und Eis als Werkvertrag)

BGH 09.10.2003 - III ZR 8/03 (Streupflicht auf gemeinsamen Fuß- und Radwegen)

BGH 05.07.1990 - III ZR 217/89 (Straßenstreupflicht der Gemeinde)

BGH 20.10.1994 - III ZR 60/94 (Streupflicht auf Gehwegen außerhalb geschlossener Ortschaften)

OLG Hamm 21.12.2012 - I-9 38/12 (Keine Übertragung des Winterdienstes durch Einwurf eines Schneeräumplans in den Briefkasten)

Hensen/Keller: Der Anscheinsbeweis bei erkennbar glatten Gehwegen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2020, 3751

Hitpaß/Kappus: Winterdienst & Co.; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 565

Horst: Der nächste Winterdienst kommt bestimmt! Rechtsfragen rund um (übertragene) Räum- und Streupflichten in Miete und Wohnungseigentum; Neue Zeitschrift für Mietrecht - NZM 2012, 513

Lehmann/Horn: Winterdienst - Arbeitszeit regeln und Haftungsrisiken vermeiden; 1. Auflage 2010

Rebler: Verkehrssicherungspflichtverletzung: Räum- und Streupflicht auf Gehwegen und Straßen; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 2013, 70

Horst: Der nächste Winterdienst kommt bestimmt! Rechtsfragen rund um (übertragene) Räum- und Streupflichten in Miete und Wohnungseigentum; Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht - NZM 2012, 513

Bachmeier/Müller/Rebler: Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht für Kommunen; 1. Auflage 2017