Rechtswörterbuch

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Widerspruchsform

 Normen 

§ 70 VwGO

 Information 

Zulässigkeitsvoraussetzung des Widerspruchs.

Die wirksame Einlegung des Widerspruchs ist formgebunden. Voraussetzung ist, dass der Widerspruch entweder schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingelegt wird, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Es ist ausreichend, wenn sich die Absicht der Widerspruchseinlegung durch Auslegung ergibt. Nicht erforderlich ist die ausdrückliche Benutzung des Wortes "Widerspruch" oder eine Begründung. Es muss aber klar sein, welcher Verwaltungsakt angefochten werden soll.

Zuständig ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Zulässig ist es aber auch, den Widerspruch bei der Widerspruchsbehörde einzulegen. Unerheblich ist, ob das zuständige Amt gehandelt hat.

Bei der Einlegung des Widerspruchszur Niederschrift der Behörde diktiert der Widerspruchsführer den Wortlaut des Widerspruchs einem Vertreter der Behörde, der den Text dann schriftlich niederlegt.

Voraussetzung ist aber die persönliche Anwesenheit des Widerspruchsführers. Die telefonische o.ä. Einlegung zur Niederschrift der Behörde ist nicht möglich.

 Siehe auch 

Widerspruchsbefugnis

Widerspruchsfrist

Widerspruch - Statthaftigkeit

Widerspruch - Verwaltungsverfahren

Widerspruch - Zulässigkeit

Wiedereinsetzung im Widerspruchsverfahren

Gärditz: Verwaltungsgerichtsordnung; Kommentar; 1. Auflage 2013

Kugele: Verwaltungsgerichtsordnung; Kommentar; 1. Auflage 2013