Widerspruchsbehörde
Abschnitt 12 VwVBoSoG
Verfahrenstechnische Bezeichnung für die Behörde, die den Widerspruch- bzw. Abhilfebescheid erlässt. Grundsätzlich ist dies die nächsthöhere Behörde (§ 73 Abs. 1 VwGO), d.h. die nach dem Behördenaufbau des Bundes bzw. der Länder jeweils unmittelbar vorgesetzte Behörde (siehe Behördenaufbau (NW)).
Kommt es zur Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, so entscheidet seit dem 01.11.2007 in Nordrhein-Westfalen nach einer Änderung des § 7 AG VwGO,NW nicht mehr die nächsthöhere Behörde über den Widerspruch (Devolutiveffekt, siehe Widerspruch - Wirkungen), sondern die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (siehe insofern § 73 Abs. 1 S. 3 VwGO).
In einer gesetzlichen Regelung kann eine andere Behörde als die nächsthöhere als Widerspruchsbehörde bestimmt werden (vgl. § 54 Abs. 3 BeamtStG). In Selbstverwaltungsangelegenheiten (siehe Selbstverwaltung der Gemeinden) ist es die Selbstverwaltungsbehörde selbst die den Widerspruchsbescheid erlässt.
BVerwG 09.05.1985 - 2 C 5/83
Fuhrmann: Das Gemeinde- und Behördenverzeichnis (mit den zuständigen Widerspruchsbehörden und Verwaltungsgerichten)
Zitierungen dieses Dokuments
- Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren
- Widerspruch
- Widerspruch - Begründetheit
- Widerspruch - Verwaltungsverfahren
- Widerspruch - Wirkungen
- Widerspruch - Zulässigkeit
- Widerspruchsbescheid
- Widerspruchsform
- Widerspruchsfrist
- Abhilfebescheid
- Abhilfeverfahren - Verwaltungsrecht
- Behördliche Aussetzung der sofortigen Vollziehung
- Ermessen - Gerichtliche Kontrolle
- Ermessen - Zweckmäßigkeit
- Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 VwGO
- Reformatio in peius
