Rechtswörterbuch

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Widerspruch - Wirkungen

 Normen 

§ 80 VwGO

§ 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO

 Information 

1. Allgemein

Die Einlegung des (Anfechtungs-) Widerspruchs gemäß § 80 VwGO hat - neben der Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit - zwei Wirkungen:

  1. a)

    Der Eintritt der formellen Rechtskraft des Verwaltungsaktes ist bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel gehemmt. Diese vorläufige Rechtsschutz - Wirkung wird als Suspensiveffekt bezeichnet.

  2. b)

    Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Zuständigkeit der nächsthöheren Behörde begründet. Diese Wirkung wird Devolutiveffekt genannt.

2. Devolutiveffekt

Die Zuständigkeit der nächsthöheren Behörde (Widerspruchsbehörde) wird nur für die Fragen begründet, die Gegenstand des Widerspruchs sind. Der Devolutiveffekt hat daher nicht etwa die Wirkung eines umfassenden sogenannten "Selbsteintrittsrechts", das die nächsthöhere Behörde berechtigt, die Zuständigkeiten der nachgeordneten Behörde an sich zu ziehen. Dies ist nur unter ganz speziellen engen Voraussetzungen möglich (siehe Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde).

Hinweis:

Nordrhein-Westfalen hat beginnend mit dem 01.11.2007 die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens auf die in § 6 AG Abs. 2 VwGO,NW aufgeführten Rechtsbereiche beschränkt.

Kommt es in diesen Fällen zur Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, so entscheidet nach einer Änderung des § 7 AG VwGO,NW nicht mehr die nächsthöhere Behörde über den Widerspruch (Devolutiveffekt), sondern die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (siehe insofern § 73 Abs. 1 S. 3 VwGO).

3. Suspensiveffekt

Der Suspensiveffekt ist Teil des vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber belastenden Verwaltungsakten, denn er verhindert grundsätzlich die Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes, es sei denn es liegt einer der in § 80 Abs. 2 VwGO enumerativ aufgezählten Fälle vor, in denen der Verwaltungsakt sofort vollziehbar wird.

Der Widerspruchsführer kann dann ggf. durch einen Antrag an die Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO die Aussetzung der Vollziehung bzw. durch einen Antrag an das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erreichen (siehe Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 VwGO).

Bei der Einlegung eines (Verpflichtungs-)Widerspruchs gegen einen Versagungsbescheid, bei dem sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 123 VwGO richtet, tritt diese Wirkung eines vorläufigen Rechtsschutzes nicht ein. Es muss daher in Eilfällen grundsätzlich der Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragt werden, es sei denn die Behörde hat zugesagt, sich einstweilen bis zur abschließenden Klärung im gewünschten Sinn zu verhalten (in diesen Fällen würde es sogar am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Verfahrens nach § 123 VwGO fehlen, siehe dazu: Vorläufiger Rechtsschutz nach §123 VwGO.

 Siehe auch 

Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde

Widerspruch - Begründetheit

Widerspruch - Verwaltungsverfahren

Widerspruchsbefugnis

Widerspruchsbescheid