Rechtswörterbuch

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Widerspruch - Statthaftigkeit

 Normen 

§ 68 VwGO

 Information 

Zulässigkeitsvoraussetzung des Widerspruchs.

Ein Widerspruch ist statthaft, wenn er Sachurteilsvoraussetzung für eine spätere verwaltungsgerichtliche Klage ist, d.h. eine (mögliche) spätere Klage die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens fordert. Vorgesehen ist gemäß § 68 VwGO die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.

Unstatthaft ist die Erhebung eines Widerspruchs dagegen grundsätzlich, wenn es um die Abwehr oder um das Begehren eines schlichten Verwaltungshandeln (Gegenstand einer Leistungsklage) oder um die Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder um die Festellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes (Gegenstand einer Feststellungsklage) geht. In diesen Fällen ist unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben.

Zu beachten:

Dies gilt allerdings nicht für beamtenrechtliche Leistungs- und Festellungsklagen. Hier schreibt § 54 BeamtStG die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ausdrücklich vor.

In Nordrhein-Westfalen und Niedersachen ist gemäß § 104 LBG NRW bzw. § 105 NBG auch bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten kein Vorverfahren mehr durchzuführen, es sei denn es handelt sich um die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung oder um eine besoldungs-, versorgungs-, beihilfe, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- oder umzugskostenrechtliche Angelegenheit.

Ein Widerspruch ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 VwGOferner unstatthaft, wenn

Beispiel:

Die vom Bauherrn beantragte Baugenehmigung wird erst im Widerspruchsverfahren erlassen. Durch die Baugenehmigung wird ein Nachbar in seinen Rechten verletzt. Ein vom Nachbarn eingelegter Widerspruch wäre unstatthaft, er kann bzw. muss gleich Klage erheben.

 Siehe auch 

Widerspruch - Begründetheit

Widerspruch - Entbehrlichkeit

Widerspruchsbefugnis

Widerspruchsform

Widerspruchsfrist

Widerspruch - Verwaltungsverfahren

Widerspruch - Zulässigkeit

BVerwG 03.03.1995 - 4 B 15/95 (Erstmalige Beschwer eines Dritten)

Blum/Günther: Das Widerspruchsverfahren; 4. Auflage 2008