Rechtswörterbuch

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Widerspruch

 Normen 

Die Rechtsgrundlagen sind nicht zusammenhängend geregelt.

 Information 

1. Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in einigen Bundesländern

Einige Bundesländer haben das Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) abgeschafft. Diese Möglichkeit wird den Landesgesetzgebern durch § 68 Absatz 1 Satz 2 VwGO gegeben.

1.1 Baden-Württemberg

Grundsätzlich ist in Baden-Württemberg die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens weiterhin erforderlich. Die Ausnahmen sind in § 15 Absatz 1 AGVwGO,BW aufgeführt.

1.2 Bayern

Bei den in Art. 15 Absatz 1 AGVwGO,BY aufgeführten Rechtsgebieten kann der Betroffene Widerspruch einlegen (fakultatives Widerspruchsverfahren). In den anderen Fällen (Normalfall) ist kein Widerspruchsverfahren durchzuführen.

Auch im Beamtenrecht hat der Beamte gemäß § 54 BeamtStG das Wahlrecht. Dies gilt jedoch nicht für die Anfechtungen von Disziplinarverfügungen. Hier ist zwingend unmittelbar Klage zu erheben.

1.3 Berlin

Mit der Ausnahme des Aufenthaltsrechts ist gemäß § 4 AGVwGO,BE das Widerspruchsverfahren weiterhin durchzuführen.

1.4 Brandenburg

Das Brandenburgische Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) bestimmt keine Ausnahmen, das Widerspruchsverfahren ist somit immer durchzuführen.

1.5 Hamburg

Mit Ausnahme der in § 6 Absatz 2 AGVwGO,HH aufgeführten Rechtsbereiche ist die Durchführung des Widerspruchsverfahrens pflichtig.

1.6 Hessen

Das Widerspruchsverfahren entfällt nur in den zur Anlage 1 der HessAGVwGO aufgeführten Rechtsbereichen sowie wenn das Regierungspräsidium den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat (§ 16a HessAGVwGO).

1.7 Mecklenburg-Vorpommern

Gemäß §§ 13a f. Gerichtsstrukturgesetz (GerStrukGAG) ist die Durchführung des Widerspruchsverfahrens in bestimmten Rechtsgebieten fakultativ weiterhin möglich.

1.8 Niedersachsen

In Niedersachsen ist gemäß § 8a Nds. AG VwGO,NI für Verwaltungsakte kein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Aber:

Das Widerspruchsverfahren ist weiterhin durchzuführen in den in § 8a Abs. 3 und 4 Nds. AG VwGO,NI aufgeführten Rechtsgebieten, es sei denn es handelt sich um die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung oder um eine besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- oder umzugskostenrechtliche Angelegenheit.

Auch für das Beamtenrecht ist in § 105 NBG vorgegeben, dass kein Vorverfahren durchzuführen ist. Ausnahmen bestehen nach § 105 S. 2 NBG

1.9 Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen ist gemäß § 110 Abs. 1 JustG NRW,NW ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) grundsätzlich nicht mehr durchzuführen. Es bestehen jedoch die in § 110 Abs. 2 JustG NRW,NW genannten Ausnahmen.

Hinweis:

Die zunächst befristete Regelung wurde zum 01.01.2015 in eine unbefristete Regelung geändert. Zudem wurden jedoch weitere Ausnahmetatbestände in § 110 Abs. 2 JustG NRW,NW eingefügt. Es handelt sich hierbei um Verwaltungsbereiche mit überwiegend sozialer Prägung oder verfahrensrechtlichen Besonderheiten, bei denen die Evaluation ergeben hat, dass ein behördliches Vorverfahren im Interesse der Bürger sinnvoll ist und von dem mit dem Widerspruchsverfahren verbundenen Rechtsschutzgedanken getragen wird.

Das Widerspruchsverfahren ist daher weiterhin u.a. in folgenden Fällen durchzuführen:

  • Die Durchführung des Vorverfahrens ist durch Bundesrecht oder europäisches Recht (ausdrücklich) vorgeschrieben.

  • Bei dem Verwaltungsakt handelt es sich um die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung.

  • Der Verwaltungsakt wurde im Bereich des Schulrechts von einer Schule und im Bereich des Ausbildungsrechts von einer Hochschule oder dem Amt für Ausbildungsförderung erlassen.

  • Der Verwaltungsakt wurde von dem Westdeutschen Rundfunk in Köln oder der Gebühreneinzugszentrale erlassen.

Die Abschaffung des Widerspruchsverfahrens erstreckt sich auch auf das Beamtenrecht: Gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG kann bei einer entsprechenden landesgesetzlichen Regelung auf das Vorverfahren verzichtet werden: Gemäß § 104 LBG NRW ist auch bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten kein Vorverfahren mehr durchzuführen, es sei denn es handelt sich um die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung oder um eine besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- oder umzugskostenrechtliche Angelegenheit.

1.10 Rheinland-Pfalz

Das Widerspruchsverfahren ist immer durchzuführen. Das Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO,RP) bestimmt keine Ausnahme.

1.11 Saarland

Das Widerspruchsverfahren ist immer durchzuführen. Das Saarländische Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) bestimmt keine Ausnahme.

1.12 Sachsen

Das Widerspruchsverfahren ist immer durchzuführen. Das Sächsische Justizgesetz (SächsJG) bestimmt keine Ausnahme.

1.13 Sachsen-Anhalt

Das Widerspruchsverfahren entfällt, wenn diejenige Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt hat, auch den Widerspruchsbescheid zu erlassen hätte. Dies gilt nicht für die in § 8a AG VwGO LSA aufgeführten Rechtsbereiche.

1.14 Schleswig-Holstein

Das Widerspruchsverfahren ist immer durchzuführen. Das Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) bestimmt keine Ausnahme.

1.15 Thüringen

Nur in den in § 8a ff. ThürAGVwGO aufgeführten Rechtsbereichen ist das Widerspruchsverfahren entbehrlich.

2. Entbehrlichkeit des Widerspruchs

Von der Abschaffung des Widerspruchs zu unterscheiden ist die Entbehrlichkeit des Widerspruchverfahrens.

3. Massenwidersprüche

Im Sozialrecht kommt es bei Verwaltungsakten, die mit dem gleichen Inhalt an eine Vielzahl von Betroffenen versendet werden, nicht selten zu sogenannten Massenwidersprüchen.

Beispiel:

Eine Million Widersprüche gegen die zeitweilige Aussetzung der Rentenerhöhung.

In der Praxis werden Massenwidersprüche mit Einverständnis der Widerspruchsführer zunächst ruhend gestellt. Eine Entscheidung ergeht dann, wenn die Rechtslage nach einem Musterprozess durch ein höchstrichterliches Urteil rechtskräftig geklärt ist. Gemäß § 85 Abs. 4 SGG kann die abschließende Entscheidung dann in einer öffentlichen Bekanntgabe der Widerspruchsentscheidung erfolgen. Voraussetzungen sind:

  • Die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage wurde durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt.

  • Es müssten zur gleichen Zeit Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern ergehen.

  • Durch die Widerspruchsbescheide wird die Rechtsstellung der Betroffenen nur nach einem für alle identischen Maßstab verändert.

Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch die Veröffentlichung der Widerspruchsentscheidung

  • im Internetauftritt der Behörde

  • im elektronischen Bundesanzeiger

  • in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen.

Bereits in der Ruhensmitteilung ist auf die spätere öffentliche Bekanntgabe, die Orte der Veröffentlichung sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG hinzuweisen. Die Klagefrist beträgt ein Jahr und beginnt zwei Wochen nach der letzten Veröffentlichung.

4. Widerspruchsrecht im Übrigen

Hierzu siehe den Beitrag "Widerspruch - Verwaltungsverfahren".

 Siehe auch 

Widerspruch - Begründetheit

Widerspruch - Statthaftigkeit

Widerspruch - Verwaltungsverfahren

Widerspruch - Wirkungen

Widerspruch - Zivilrecht

Widerspruch - Zulässigkeit

Widerspruchsbefugnis

Widerspruchsbehörde

Widerspruchsbescheid

Widerspruchsform

Widerspruchsfrist

Gärditz: VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung; 1. Auflage 2013

Kugele: VwVfG - Verwaltungsverfahrensgesetz; Kommentar; 1. Auflage 2014

Müller-Grune: Abschaffung des Widerspruchsverfahrens. Ein Bericht zum Modellversuch in Mittelfranken; Bayerische Verwaltungsblätter - BayVBl. 2007, 65

Obermayer/Funke-Kaiser: Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz; 4. Auflage 2013