Rechtswörterbuch

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Wettbewerblicher Dialog

 Normen 

§ 119 Abs. 6 GWB

§ 14 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 VgV

§ 18 VgV

 Information 

1. Allgemein

Vergabeart.

Der wettbewerbliche Dialog ist gemäß § 119 Abs. 6 GWB ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können. Nach einem Teilnahmewettbewerb eröffnet der öffentliche Auftraggeber mit den ausgewählten Unternehmen einen Dialog zur Erörterung aller Aspekte der Auftragsvergabe. Die Definition ist an die neue Formulierung in Art. 30 Abs. 3 VO 2014/24 angepasst.

Nach der Intention des Gesetzgebers soll es sich dabei insbesondere auch um PPP-Verfahren handeln.

In dem seit dem 18.04.2016 geltenden GWB ist der wettbewerbliche Dialog für folgende Vergabesachverhalte vorgesehen:

  • Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen (§ 130 GWB)

  • Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr (§ 131 GWB)

  • Sektorenauftraggeber (§ 141 GWB)

  • Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen(§ 146 GWB)

2. Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Anwendung des wettbewerblichen Dialogs sind in § 14 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 VgV abschließend geregelt:

  1. a)

    Die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers können nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden.

  2. b)

    Der Auftrag umfasst konzeptionelle oder innovative Lösungen.

    Hinweis:

    Diese Situation kann nach der Verordnungsbegründung (BT-Drs. 18/7318) insbesondere bei innovativen Projekten, bei der Realisierung großer, integrierter Verkehrsinfrastrukturprojekte oder großer Computer-Netzwerke oder bei Projekten mit einer komplexen, strukturieren Finanzierung eintreten. Aber auch die Vergabe freiberuflicher Leistungen wird häufig unter diese Kategorie fallen.

  3. c)

    Der Auftrag kann aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden.

    Hinweis:

    Beispielhaft für komplexe Anschaffungen bei Dienstleistungen oder Lieferungen sind nach der Verordnungsbegründung (BT-Drs. 18/7318) besonders hoch entwickelte Waren, geistige Dienstleistungen wie etwa bestimmte Beratungs-, Architekten- oder Ingenieurleistungen oder Großprojekte der Informations- und Kommunikationstechnologie.

  4. d)

    Die Leistung, insbesondere ihre technischen Anforderungen, kann vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm, eine Europäische Technische Bewertung (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation oder technische Referenzen im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 bis 5 beschrieben werden

    oder

  5. e)

    im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens wurden keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht.

    Nicht ordnungsgemäß sind insbesondere Angebote, die nicht den Vergabeunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht eingereicht wurden, nachweislich auf kollusiven Absprachen oder Korruption beruhen oder nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind. Unannehmbar sind insbesondere Angebote von Bietern, die nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote, deren Preis die vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegten und dokumentierten eingeplanten Haushaltsmittel des öffentlichen Auftraggebers übersteigen.

Ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher Dialog bieten sich insbesondere bei Dienstleistungen und Lieferungen an, die konzeptionelle oder innovative Lösungen erfordern. Nach Erwägungsgrund 43 der Richtlinie 2014/24/EU dürfen das Verhandlungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog nicht genutzt werden bei Standarddienstleistungen oder Standardlieferungen, die von vielen Marktteilnehmern erbracht werden können.

3. Durchführung

Die genaue Durchführung des wettbewerblichen Dialogs ist in § 18 VgV bestimmt. Nach dem wettbewerblichen Dialog ist die Vergabe in drei Phasen durchzuführen:

  1. a)

    Der vorgeschaltete Teilnahmewettbewerb:

    In der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen zur Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs beschreibt der öffentliche Auftraggeber seine Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung. Gleichzeitig nennt und erläutert er die hierbei zugrunde gelegten Zuschlagskriterien und legt einen vorläufigen Zeitrahmen für den Dialog fest.

    Der öffentliche Auftraggeber fordert eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben. Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung.

    Geeignete Teilnehmer werden aus dem Kreis der Bewerber ausgewählt. Der öffentliche Auftraggeber kann die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Dialog aufgefordert werden, gemäß § 51 VgV begrenzen.

  2. b)

    Die Dialogphase:

    Der öffentliche Auftraggeber eröffnet mit den ausgewählten Unternehmen einen Dialog, in dem er ermittelt und festlegt, wie seine Bedürfnisse und Anforderungen am besten erfüllt werden können. Dabei kann er mit den ausgewählten Unternehmen alle Aspekte des Auftrags erörtern. Er sorgt dafür, dass alle Unternehmen bei dem Dialog gleichbehandelt werden.

    Der öffentliche Auftraggeber kann vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen geführt wird, sofern der öffentliche Auftraggeber darauf in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hingewiesen hat.

  3. c)

    Die Angebots- und Zuschlagsphase:

    Der öffentliche Auftraggeber schließt den Dialog ab, wenn er die Lösungen ermittelt hat, mit denen die Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung befriedigt werden können. Die im Verfahren verbliebenen Teilnehmer sind hierüber zu informieren.

    Die optimierte Lösung wird ausgeschrieben.

    Die Angebote werden bewertet.

    Dem Teilnehmer mit dem wirtschaftlichsten Angebot wird der Zuschlag erteilt.

    Der öffentliche Auftraggeber kann Prämien oder Zahlungen an die anderen Teilnehmer am Dialog vorsehen. Dabei handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung ohne Gewinnanteil und keine Vergütung.

 Siehe auch 

Public Private Partnership

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

Vergaberecht - Anforderungen an die Auftragnehmer

Vergaberecht - Informations- und Wartepflichten

Vergaberecht - Nachprüfungsverfahren

Vergaberecht - Unwirksamkeit des Vertrags

Vergaberecht - Rechtsschutz

Vergaberecht - Wörterbuch Englisch-Deutsch

Kulartz/Kus/Portz/Prieß: Kommentar zum GWB-Vergaberecht; 4. Auflage 2016

Schulte/Just: Kartellrecht. GWB, Kartellvergaberecht, EU-Kartellrecht; 2. Auflage 2016