Werkvertrag - Verjährung
Es bestehen folgende, in § 634a BGB geregelte Verjährungsfristen:
Die Gewährleistungsansprüche des Werkvertragrechts verjähren grundsätzlich in zwei Jahren bei Werken, dessen Erfolg in der Wartung, Herstellung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.
Die Gewährleistungsansprüche verjähren in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Die Verjährung beginnt auch hier mit der Abnahme.
Im Übrigen verjähren die Gewährleistungsansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB in drei Jahren, beginnend mit der Fälligkeit des Anspruchs und der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den seinen Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners.
Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, verjähren alle Gewährleistungsansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB.
Die Verjährung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers wird gehemmt, wenn dieser zur Klärung der Abnahmereife der Werkleistungen ein selbstständiges Beweisverfahren einleitet (BGH 09.02.2012 - VII ZR 135/11).
Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 634a Abs. 1 BGB steht einer Aufrechnung nicht entgegen (OLG München 06.12.2011 - 9 U 424/11).
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Fischer: Verjährung der werkvertraglichen Mängelansprüche bei Gebäudearbeiten; Baurecht - BauR 2005, 1073
Prütting/Wegen/Weinreich: BGB Kommentar; 7. Auflage 2012
Vygen/Joussen: Bauvertragsrecht nach VOB und BGB; 5. Auflage 2011
