Rechtswörterbuch

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Werkvertrag - Verjährung

 Normen 

§ 634a BGB

 Information 

Es bestehen folgende, in § 634a BGB geregelte Verjährungsfristen:

  • Die Gewährleistungsansprüche des Werkvertragrechts verjähren grundsätzlich in zwei Jahren bei Werken, dessen Erfolg in der Wartung, Herstellung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.

  • Die Gewährleistungsansprüche verjähren in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Die Verjährung beginnt auch hier mit der Abnahme. Eine Verkürzung dieser Verjährungsfrist auf vier Jahre ist in § 13 Abs. 4 VOB/B geregelt.

  • Im Übrigen verjähren die Gewährleistungsansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195,  199 BGB in drei Jahren, beginnend mit der Fälligkeit des Anspruchs und der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den seinen Anspruch begründenden Tatsachen und der Person des Schuldners.

    Beispiel:

    "Kündigt der Besteller einen als Dauerschuldverhältnis angelegten und als Werkvertrag einzustufenden Reinigungsvertrag außerordentlich unter anderem wegen Mängeln der vom Unternehmer erbrachten Reinigungsleistungen und verlangt er sodann Ersatz des Schadens in Form der ihm aus der Beauftragung von Drittunternehmen entstandenen Mehrkosten (...), so ist die Verjährungsregelung gemäß § 634a BGB bezüglich dieses Schadensersatzanspruchs, auch soweit die Kündigung auf Mängel der erbrachten Reinigungsleistungen gestützt wird, nicht anwendbar; insoweit gilt vielmehr die Verjährungsregelung gemäß §§ 195, 199 BGB" (BGH 10.10.2019 - VII ZR 1/19).

  • Bei arglistigem Verschweigen eines Baumangels durch den Unternehmer (Auftragnehmer) verjährt der Anspruch des Bestellers (Auftraggebers) auf Ersatz von Mangelbeseitigungskosten spätestens 10 Jahre nach Abnahme des Bauwerks (OLG Karlsruhe 24.01.2014 - 4 U 149/13).

Arglist:

Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, verjähren alle Gewährleistungsansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB.

Aufrechnung:

Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 634a Abs. 1 BGB steht einer Aufrechnung nicht entgegen (OLG München 06.12.2011 - 9 U 424/11).

Hemmung der Verjährung:

Die Verjährung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers wird gehemmt, wenn dieser zur Klärung der Abnahmereife der Werkleistungen ein selbstständiges Beweisverfahren einleitet (BGH 09.02.2012 - VII ZR 135/11).

Neubeginn der Verjährung:

Beseitigt der Auftragnehmer vor dem Ablauf der Verjährungsfrist den Mangel, ist es anerkannt, dass gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährungsfrist neu beginnt. Dabei hat der BGH mit einem Grundsatzurteil jedoch eine Einschränkung geschaffen:

"Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer auf Aufforderung des Bestellers eine Mängelbeseitigung vornimmt, dabei jedoch deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist" (BGH 23.08.2012 - VII ZR 155/10).

 Siehe auch 

Bauvertrag BGB

Bauvertrag VOB/B

Verschweigen - arglistiges

Werkvertrag - Allgemein

Werkvertrag - Gefahrtragung

Werkvertrag - Gewährleistung und Schadensersatz

OLG München 10.12.2013 - 9 U 543/12 (Kriterien zur Beurteilung einer auf dem Dach montierten Photovoltaikanlage als Bauwerk)

Fischer: Verjährung der werkvertraglichen Mängelansprüche bei Gebäudearbeiten; Baurecht - BauR 2005, 1073

Lakkis: Photovoltaikanlagen - die tickenden Verjährungszeitbomben auf dem Dach; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 829

Vygen/Joussen: Bauvertragsrecht nach VOB und BGB; 6. Auflage 2020

Werner/Pastor: Der Bauprozess; 17. Auflage 2020