Rechtswörterbuch

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Vorverein

 Normen 

§§ 21 ff BGB

 Information 

Verein, der die Rechtsfähigkeit erwerben will, bis zur Erlangung der Rechtsfähigkeit.

Als Vorverein wird

  • ein neu gegründeter Verein, der die Erlangung der Rechtsfähigkeit anstrebt, oder,

  • ein bisher nichtrechtsfähiger Verein, dessen Mitgliederversammlung die Erlangung der Rechtsfähigkeit beschlossen hat,

bis zur Erlangung der Rechtsfähigkeit bezeichnet.

Der Vorverein muss aus mindestens drei Personen bestehen, von denen mindestens einer zum Vereinsvorstand berufen ist.

Ein Vorverein ist passiv, aber nicht aktiv parteifähig.

Die Mitglieder des Vorvereins haften nur mit ihrem Anteil am Vereinsvermögen bzw. mit den evtl. noch zu leistenden Vereinsbeiträgen.

Gemäß § 54 S. 2 BGBhaftet ein Vorstandsmitglied bzw. ein Vereinsvertreter aus Rechtsgeschäften, die er im Namen des Vereins mit Dritten abgeschlossen hat, auch persönlich. Die Haftung endet mit der Erlangung der Rechtsfähigkeit.

 Siehe auch 

Verein - Gemeinnützigkeit

Verein - Gründung

Verein - Mehrheiten

Verein - Mitgliedschaft

Verein - Mitgliederversammlung

Verein - nichtrechtsfähiger

Verein - rechtsfähiger

Vereinsgericht

Vereinsschiedsgericht