Vor § 46
Geschäftsordnung des Bundesrates
Geschäftsordnung des Bundesrates
Bundesrecht
V. – Schlussbestimmungen
Vor § 46
Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.
Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.