Rechtswörterbuch

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Vollrausch

 Normen 

§ 323a StGB

 Information 

Der Straftatbestand des Vollrausches ist ein Auffangtatbestand für die Täter, die wegen des Vorliegens einer Rauschtat nicht bestraft werden können. Das Delikt kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden.

Die im Rauschzustand begangene Tat ist eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Angeklagten nicht beziehen muss. Für eine Verurteilung ist es erforderlich, alle objektiven und subjektiven Merkmale der Rauschtat festzustellen, wobei nur die Schuldunfähigkeit außer Betracht bleibt (OLG Hamm 14.11.2013 - 1 RVs 88/13).

Die vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung erfordert:

  • Objektiver Tatbestand: Versetzen in einen Rausch mittels alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.

  • Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

  • Objekte Bedingung der Strafbarkeit (Vorsatz oder Fahrlässigkeit müssen sich nicht auf sie beziehen): Vorliegen einer rechtswidrigen Rauschtat, wegen der der Täter nicht bestraft werden kann, weil

    • er infolge des Rausches schuldunfähig war oder

    • dies nicht auszuschließen ist.

    Alle objektiven und subjektiven Merkmale der Rauschtat sind festzustellen, nur die Schuldunfähigkeit bleibt außer Betracht (OLG Hamm 14.11.2013 - 1 RVs 88/13).

Die fahrlässige Tatbestandsverwirklichung erfordert:

  • Objektiver Tatbestand: Versetzen in einen Rausch mittels alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.

  • Objektive Sorgfaltspflichtverletzung.

  • Subjektiver Tatbestand: bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit.

    Es kommt nicht auf die Sorgfaltsfähigkeit des Täters im Rauschzustand an, sondern darauf, dass der Täter die ihm im nüchternen Zustand mögliche Sorgfalt nicht beachtet hat (OLG Hamm 14.11.2013 - 1 RVs 88/13).

  • Objekte Bedingung der Strafbarkeit (Fahrlässigkeit muss sich nicht auf sie beziehen): Vorliegen einer rechtswidrigen Rauschtat, wegen der der Täter nicht bestraft werden kann, weil

    • er infolge des Rausches schuldunfähig war oder

    • dies nicht auszuschließen ist.

Die Rechtswidrigkeit weist keine Besonderheiten auf. Die Schuldfähigkeit muss im Zeitpunkt des Sichberauschens gegeben sein.

Verwirklicht der Täter während desselben Rauschzustandes mehrere Rauschtaten ist trotzdem nur eine einzige Strafbarkeit wegen Vollrausches gegeben.

 Siehe auch 

actio libera in causa

Rauschtat

Schuldfähigkeit

Trunkenheit im Verkehr

Rönnau: Grundwissen - Strafrecht: Objektive Bedingungen der Strafbarkeit; Juristische Schulung - JuS 2011, 697

Bockemühl: Handbuch des Fachanwalts Strafrecht; 6. Auflage 2014

Fahl: Der strafbare Vollrausch; Juristische Schulung - JuS 2005, 1076

Otto: Der Vollrauschtatbestand; Jura 1986, 478

Satzger/Schluckebier/Widmaier: StGB - Strafgesetzbuch; 2. Auflage 2014

Vordermayer/von Heintschel-Heinegg: Handbuch für den Staatsanwalt; 4. Auflage 2013