Rechtswörterbuch

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Volksentscheid

 Normen 

Art. 29 GG

Verfassungen der Bundesländer, so u.a.:

Gesetze der Bundesländer, z.B. VolksbegG,NW

 Information 

Der Volksentscheid eröffnet den Bürgern die Möglichkeit, über eine bestimmte staatliche Angelegenheit (z.B. ein wichtiges Einzelvorhaben oder ein Gesetz) selbst, d.h. anstelle des Parlaments, zu entscheiden. Dem Volksentscheid geht das Volksbegehren voraus; dies ist ein aus der Mitte des Volkes kommender Antrag, ein bestimmtes Gesetz zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben.

Das Grundgesetz kennt einen Volksentscheid nur im Fall der Neugliederung des Bundesgebiets.

Alle Länderverfassungen lassen Volksentscheide in einem umfassenderen Rahmen zu, z.B. Art. 68 f. Verf,NW.

Beispiel:

In Bayern war 2019 das Volksbegehren Artenvielfalt "Rettet die Bienen!" äußerst erfolgreich. Das Volksbegehren wurde samt Begleitgesetz und umfassenden Maßnahmenpaket im Landtag verabschiedet: Bayern hat seit dem01.08.19 ein neues Naturschutzgesetz.

 Siehe auch 

Bürgerentscheid

Demokratie

Volkssouveränität