Rechtswörterbuch

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Visum

 Normen 

VO 810/2009 / VO 154/2012

VO 1244/2009

VO 265/2010

§ 6 AufenthG

§ 77 AufenthG

 Information 

1. Allgemein

Das Visum ist einer der Aufenthaltstitel.

Rechtsgrundlagen sind:

  • die VO 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (sogenannter Visakodex)

  • die VO 154/2012 zur Änderung der Verordnung 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

  • die Verordnung 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind sowie die VO 2017/850, die VO 2017/371 und die VO 1244/2009 zur Änderung der VO 539/2001.

    In der Verordnung 539/2001 sind die Drittländer aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, so wie die Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Die Zusammensetzung der Listen der Drittländer in den Anhängen I und II sollte stets den in der Verordnung 539/2001 festgelegten Kriterien entsprechen. Verweise zu Drittländern, deren Situation sich im Hinblick auf diese Kriterien geändert hat, sollten gegebenenfalls von einem Anhang in den anderen überführt werden.

  • VO 610/2013 zur Änderung der Verordnung 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex

  • die VO 265/2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt

  • § 6 AufenthG (beinhaltet ergänzende Form- und Verfahrensvorschriften)

Nach dem Ablauf des Visums kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Aufenthalts- bzw. die Niederlassungserlaubnis beantragt werden.

§ 77 AufenthG normiert die formalen Vorgaben für die Ablehnung des Visums.

2. Formen

Das Visum ist der Aufenthaltstitel für kurzfristige Aufenthalte. Es werden folgende Formen unterschieden:

  • das Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu neunzig Tagen (kurzfristiges Visum)

    Hinweis:

    Die Aufenthaltsdauer für das Kurzzeit-Visum wurde mit Wirkung ab dem 22.04.2015 von drei Monaten auf neunzig Tage geändert. Hintergrund sind die geänderten EU-Vorgaben zu dem Kurzaufenthalt. Zulässig ist ein Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird.

  • Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen

  • Nationales Visum: Visum für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen:

    Das Visum muss ebenfalls vor der Einreise erteilt werden. Es müssen die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU vorliegen. Die Zeiten des Visums werden, im Gegensatz zu den Zeiten eines Schengen-Visums, auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis bzw. der Erlaubnis zum Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU angerechnet.

3. Britische Staatsangehörige

Großbritannien und Nordirland sind in die Länderliste in § 41 Abs. 1 AufenthV aufgenommen. Die Aufnahme hat zur Folge, dass auch die Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs Großbritannien, die nicht unter das Austrittsabkommen fallen, visumfrei einreisen und den für einen längerfristigen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel im Inland einholen können.

4. Visa-Warndatei

Zur effektiven Bekämpfung von Visumsmissbrauch ist es erforderlich, Informationen über alle Personen und Unternehmen, die bereits mit rechtswidrigem Verhalten im Visumverfahren oder mit rechtskräftigen Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten mit Bezug zum Visumverfahren oder mit sonstigem Auslandsbezug aufgefallen sind, in einer zentralen Datei zu speichern und den Austausch dieser Informationen zwischen den an den Visumverfahren beteiligten Stellen zu gewährleisten.

Mit dem Visa-Warndateigesetz (VWDG) wurde eine Visa-Warndatei beim Bundesverwaltungsamt eingerichtet. Die Durchführung des Gesetzes ist in der Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes (VWDG-DV) geregelt.

Zwecke der Visa-Warndatei sind:

  • Unterstützung der für die Visaerteilung zuständigen Stellen bei der Entscheidung über Visaanträge zur Vermeidung einer Fehlentscheidung im Zusammenhang mit Täuschungen oder Täuschungsversuchen.

  • Unterstützung der Ausländerbehörden bei der Prüfung von Verpflichtungserklärungen oder der Entscheidung über die Verlängerung eines Visums.

  • Unterstützung der mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden bei Entscheidung über die Zurückweisung / Zurückschiebung eines Visumsinhabers.

 Siehe auch 

Ausländische Hochqualifizierte

Ausländischer Arbeitnehmer

Reisepass

BVerwG 30.03.2010 - 1 C 7/09 (Beweislast für die Absicht, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu führen bei Visum zum Familiennachzug)

BVerwG 07.04.2009 - 1 C 29/08 (Visum zum Zweck des Familiennachzugs)

BVerwG 18.06.1996 - 1 C 17/95

Gutmann: Visum für den Familiennachzug; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2010, 1124

Kluth: Das humanitäre Visum als Instrument der sicheren Fluchtmigration, Zugleich Anmerkung zu EuGH, U. v. 07.03.2017 - Rs. C-638/16; Zeitschrift für Ausländerrecht - ZAR 2017, 105