Verzug mit Unterhalt

 Normen 

§ 286 BGB

§ 1613 BGB

§ 1585b BGB

§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB

 Information 

1. Allgemein

Nichtleistung einer Unterhaltszahlung trotz Fälligkeit.

Grundsätzlich ist Unterhalt nicht für die Vergangenheit zu zahlen (in praeteritum non vivitur). Jedoch kann bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB der Unterhalt auch rückwirkend eingefordert werden:

  • der Anspruch wurde rechtshängig

    oder

  • der Unterhaltsschuldner wurde in Verzug gesetzt

    oder

  • der Unterhaltsschuldner wurde aufgefordert, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen

Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Unterhalt gemäß § 1613 Abs. 1 S. 2 BGBab dem Ersten des Monats, in den das Ereignis fällt, geschuldet. Dies gilt nicht für den Unterhaltsanspruch von zu diesem Zeitpunkt noch nicht geborenen Kindern.

Die Voraussetzungen der rückwirkenden Einforderung von Unterhalt gelten für sämtliche Unterhaltsformen, d.h. sowohl für den Trennungsunterhalt, den nachehelichen Unterhalt als auch für den Elternunterhalt etc.

2. Ausnahmen

Es bestehen gemäß § 1613 Abs. 2 BGB folgende Ausnahmen, nach denen Unterhalt für die Vergangenheit auch ohne die oben genannten Einschränkungen geltend gemacht werden kann, wenn der Unterhaltspflichtige

  • aus rechtlichen (z.B. erst spätere Vaterschaftsfeststellung)

    oder

  • tatsächlichen Gründen (unbekannter Aufenthalt) vorher nicht in Anspruch genommen werden konnte

    sowie

  • bei der Geltendmachung eines Sonderbedarfs, der jedoch nach dem Ablauf eines Jahres nur nach Rechtshängigkeit oder Inverzugsetzung geltend gemacht werden kann.

Zum Schutz des Unterhaltsschuldners vor plötzlichen erhöhten Zahlungen bestimmt § 1613 Abs. 3 BGB, dass im Fall der rechtlichen oder tatsächlichen Hinderungsgründe bei Vorliegen einer unbilligen Härte für den Verpflichteten die Erfüllung zu einem späteren Zeitpunkt oder in Teilbeträgen verlangt werden kann. Zudem kann sie in Ausnahmefällen gänzlich erlassen werden.

3. Verzug

Der Verzug des Pflichtigen mit dem Unterhalt erfordert eine nach der Fälligkeit ausgesprochene Mahnung, die sowohl den Leistungsbeginn als auch die Leistungshöhe und die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers aufweisen muss.

Die Mahnung ist auch in den Fällen erforderlich, in denen der Unterhaltspflichtige eine Unterhaltszahlung anerkennt, die Höhe aber streitig ist.

Hinweis:

Zu beachten ist, dass eine vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils ausgesprochene Mahnung den Pflichtigen für den nachehelichen Unterhalt nicht rechtswirksam in Verzug setzt.

4. Verzugszinsen

Unterhaltsschulden sind beim Vorliegen des Schuldnerverzuges gemäß § 288 Abs. 1 BGB wie andere Geldschulden zu verzinsen.

Im vereinfachten Verfahren können gesetzliche Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsantrages auf den zu dieser Zeit rückständigen Unterhalt festgesetzt werden; die Festsetzung künftiger Verzugszinsen ist ausgeschlossen.

5. Auskunftserteilung

Nicht mit jeder Auskunftsanfrage zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs wird der Unterhaltsschuldner in Verzug gesetzt. Erforderlich ist das Auskunftsverlangen zur Vorbereitung einer Unterhaltsklage. Dies muss dem Unterhaltsschuldner bewusst sein. Zudem muss eine Identität zwischen dem Auskunftsanspruch und dem später eingeklagten Anspruch bestehen.

6. Anwaltskosten

Werden die Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden zur Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs geltend gemacht, so ist nach der Entscheidung OLG Dresden 21.04.2006 - 21 ARf 8/06 das Familiengericht das sachlich zuständige Gericht.

 Siehe auch 

Griesche: Fehlerquellen bei der Zwangsvollstreckung von Unterhaltstiteln; Familien-Rechts-Berater - FamRB 2008, 310

Luthin: Handbuch des Unterhaltsrechts; 11. Auflage 2008

Viefhues/Mleczko: Das neue Unterhaltsrecht 2008, 2. Auflage 2007

Wohlgemuth: Verzug bei Unterhaltsforderungen - Anmerkungen zum am 01.05.2000 in Kraft getretenen "Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen"; Forum Familien- und Erbrecht - FF 2000, 185