Rechtswörterbuch

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Verzug mit Unterhalt

 Normen 

§ 286 BGB

§ 1613 BGB

§ 1585b BGB

§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB

 Information 

1. Allgemein

Nichtleistung einer Unterhaltszahlung trotz Fälligkeit.

Grundsätzlich ist Unterhalt nicht für die Vergangenheit zu zahlen (in praeteritum non vivitur). Dieser Grundsatz wird durchbrochen, wenn die im Folgenden dargestellten gesetzlich geregelten Voraussetzungen für eine Unterhaltszahlung für die Vergangenheit erfüllt sind.

2. Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit

2.1 Voraussetzungen

Bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB kann der Unterhalt auch rückwirkend eingefordert werden:

  • Der Anspruch wurde rechtshängig.

    oder

  • Der Unterhaltsschuldner wurde in Verzug gesetzt.

    Der Verzug des Pflichtigen mit dem Unterhalt erfordert eine nach der Fälligkeit ausgesprochene Mahnung, die sowohl den Leistungsbeginn als auch die Leistungshöhe und die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers aufweisen muss.

    Die Mahnung ist auch in den Fällen erforderlich, in denen der Unterhaltspflichtige eine Unterhaltszahlung anerkennt, die Höhe aber streitig ist.

    Hinweis:

    Zu beachten ist, dass eine vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils ausgesprochene Mahnung den Pflichtigen für den nachehelichen Unterhalt nicht rechtswirksam in Verzug setzt.

    oder

  • Der Unterhaltsschuldner wurde aufgefordert, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird der Unterhalt gemäß § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB ab dem Ersten des Monats, in den das Ereignis fällt, geschuldet. Dies gilt nicht für den Unterhaltsanspruch von zu diesem Zeitpunkt noch nicht geborenen Kindern.

Die Voraussetzungen der rückwirkenden Einforderung von Unterhalt gelten für sämtliche Unterhaltsformen, d.h. sowohl für den Trennungsunterhalt, den nachehelichen Unterhalt als auch für den Elternunterhalt etc.:

Der BGH hat mit der Entscheidung BGH 02.10.2013 - XII ZB 249/12 eine lang umstrittene Frage dahin gehend entschieden, dass der den Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes regelnde § 1615 Abs. 3 S. 1 BGB eine Rechtsgrundverweisung auf § 1613 BGB enthält, weshalb für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich die oben genannten Voraussetzungen des § 1613 BGB vorliegen müssen.

2.2 Ausnahmen

Es bestehen gemäß § 1613 Abs. 2 BGB folgende Ausnahmen, nach denen Unterhalt für die Vergangenheit auch ohne die oben genannten Einschränkungen geltend gemacht werden kann,

  • wenn der Unterhaltspflichtige

    1. a)

      aus rechtlichen (z.B. erst spätere Vaterschaftsfeststellung)

      oder

    2. b)

      tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen (z.B. unbekannter Aufenthalt)

    vorher nicht in Anspruch genommen werden konnte.

  • bei der Geltendmachung eines Sonderbedarfs, der jedoch nach dem Ablauf eines Jahres nur nach Rechtshängigkeit oder Inverzugsetzung geltend gemacht werden kann.

Zum Schutz des Unterhaltsschuldners vor plötzlichen erhöhten Zahlungen bestimmt § 1613 Abs. 3 BGB, dass im Fall der rechtlichen oder tatsächlichen Hinderungsgründe bei Vorliegen einer unbilligen Härte für den Verpflichteten die Erfüllung zu einem späteren Zeitpunkt oder in Teilbeträgen verlangt werden kann. Zudem kann sie in Ausnahmefällen gänzlich erlassen werden.

3. Verzugszinsen

Unterhaltsschulden sind beim Vorliegen des Schuldnerverzuges gemäß § 288 Abs. 1 BGB wie andere Geldschulden zu verzinsen.

Im vereinfachten Verfahren können gesetzliche Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Festsetzungsantrages auf den zu dieser Zeit rückständigen Unterhalt festgesetzt werden; die Festsetzung künftiger Verzugszinsen ist ausgeschlossen.

4. Auskunftserteilung

Nicht mit jeder Auskunftsanfrage zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs wird der Unterhaltsschuldner in Verzug gesetzt. Erforderlich ist das Auskunftsverlangen zur Vorbereitung einer Unterhaltsklage. Dies muss dem Unterhaltsschuldner bewusst sein.

Soweit der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch nach Auskunftserteilung beziffert hat, ohne sich zugleich vorzubehalten, den Anspruch gegebenenfalls im Hinblick auf noch nicht erfolgte Auskünfte zu erhöhen, braucht der Unterhaltspflichtige nur noch mit einer Inanspruchnahme in der bezifferten Höhe zu rechnen. Eine rückwirkende spätere Erhöhung des Unterhaltsanspruchs ist nicht möglich (BGH 07.11.2012 - XII ZB 229/11).

5. Anwaltskosten

Werden die Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden zur Durchsetzung eines Unterhaltsanspruchs geltend gemacht, so ist nach der Entscheidung OLG Dresden 21.04.2006 - 21 ARf 8/06 das Familiengericht das sachlich zuständige Gericht.

 Siehe auch 

Elternunterhalt

Mangelfallberechnung

Rechtswahrungsanzeige

Schuldnerverzug

Trennungsunterhalt

Unterhalt - nachehelicher

Unterhaltsvorschuss

Verzug mit Unterhalt

Vorsorgeunterhalt

Eschenbruch/Schürmann/Menne: Der Unterhaltsprozess; 7. Auflage 2021

Griesche: Fehlerquellen bei der Zwangsvollstreckung von Unterhaltstiteln; Familien-Rechts-Berater - FamRB 2008, 310

Kleffmann/Klein: Unterhaltsrecht. Online-Kommentar

Kleffmann/Soyka: Praxishandbuch Unterhaltsrecht; 4. Auflage 2020

Roßmann/Viefhues: Taktik im Unterhaltsrecht; 4. Auflage 2020