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Vertragsverletzungsverfahren in der EU

 Normen 

Art.  17 Abs. 1 S. 2 EUV

Art. 258 ff. AEUV

 Information 

1. Einführung

Die Europäische Kommission hat gemäß Art.  17 Abs. 1 S. 2 EUV die Aufgabe, für die Anwendung der Verträge (Rechtsakte der EU) sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen zu sorgen.

Beispiel:

Ein Mitgliedsland hat eine EU-Richtlinie nicht innerhalb der Umsetzungsfrist umgesetzt.

Zur Durchsetzung dieses Ziels steht der EU-Kommission dabei das Vertragsverletzungsverfahren zur Verfügung.

2. Einleitung des Verfahrens

Dabei kann das Vertragsverletzungsverfahren sowohl von der EU-Kommission als auch von einem Mitgliedstaat eingeleitet werden:

  • Art. 258 AEUV: Hat nach Auffassung der EU-Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab. Sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der EU-Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die EU-Kommission den EuGH anrufen.

  • Art. 259 AEUV: Jeder Mitgliedstaat kann den EuGH anrufen, wenn er der Auffassung ist, dass ein anderer Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat. Bevor ein Mitgliedstaat wegen einer angeblichen Verletzung der Verpflichtungen aus den Verträgen gegen einen anderen Staat Klage erhebt, muss er die EU-Kommission damit befassen.

3. Verfahrensabschnitte

In der Praxis kann das Vertragsverletzungsverfahren in drei Verfahrensabschnitte unterteilt werden:

  1. a)

    Das informelle Verfahren.

    Hier nimmt die EU-Kommission auf informelle Weise Kontakt auf mit dem betreffenden Mitgliedstaat und versucht, ihn zur Behebung des mangelhaften Zustandes zu motivieren.

  2. b)

    Das außergerichtliche Verfahren.

    Die EU-Kommission erlässt eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Sie gibt den beteiligten Staaten zuvor Gelegenheit zu schriftlicher und mündlicher Äußerung in einem kontradiktorischen Verfahren (Art. 259 AEUV). In diesem Vorverfahren soll dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit geben, seinen Verpflichtungen nachzukommen oder sich gegenüber den Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen.

  3. c)

    Das gerichtliche Verfahren.

  4. d)

    Das Vollstreckungsverfahren.

    Mit dem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens wird der das EU-Recht verletzende Mitgliedstaat aufgefordert, den vertragsverletzenden Zustand zu beseitigen. Kommt der Mitgliedstaat immer noch nicht seiner Pflicht nach, kann die EU-Kommission gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV den EuGH anrufen, um die Verurteilung dieses Staates zur Zahlung eines Pauschalbetrags und/oder eines Zwangsgelds zu erwirken (EuGH 15.01.2014 - C 292/11).

    Die Verhängung eines Zwangsgelds rechtfertigt sich grundsätzlich nur insoweit, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (EuGH 07.07.2009 - C 369/07):

    Bei der Ausübung seines Ermessens hat der EuGH das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es den Umständen angepasst ist und in angemessenem Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht. Im Rahmen der Beurteilung durch den EuGH sind daher zur Gewährleistung des Charakters des Zwangsgelds als Druckmittel im Hinblick auf die einheitliche und wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich

    • die Dauer des Verstoßes,

      Es ist Sache des EuGH, die Dauer des Verstoßes festzustellen. Sie ist unter Berücksichtigung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der EuGH den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die EU-Kommission ihn damit befasst.

    • der Grad seiner Schwere

      und

    • die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats als Grundkriterien heranzuziehen.

    Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der EuGH insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die öffentlichen und die privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt.

 Siehe auch 

Europäischer Gerichtshof - Verfahrensarten